Vorwort
Artikel 1
Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten:
a) der Ausdruck „Universität“ die Universitäten und Hochschulen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, Universitätscharakter zuerkannt wird, und die berechtigt sind, akademische Grade zu verleihen;
b) der Ausdruck „akademischer Grad“ den ersten Grad, der nach Abschluß eines Universitätsstudiums verliehen wird;
c) der Ausdruck „Diplom“ jede Urkunde, die von einer Universität über den Abschluß eines Universitätsstudiums ausgestellt wird;
d) der Ausdruck „Universitätszeugnis“ alle Zeugnisse über die Feststellung des erworbenen Wissens und der Fertigkeiten beziehungsweise des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;
e) der Ausdruck „Studiendauer“ die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der einzelnen Universitätsstudien;
f) der Ausdruck „Universitätsstudium“ die ordentlichen Studien an den Universitäten, deren Studiendauer in beiden Vertragsstaaten mindestens acht Semester beträgt und die zum Erwerb eines akademischen Grades führen.
Artikel 2
Art. 2
Das Abkommen ist nur anzuwenden, wenn der akademische Grad von einer Universität eines der Vertragsstaaten verliehen und das Universitätsstudium, welches zu diesem Grade führte, vorwiegend an einer oder mehreren Universitäten dieses Vertragsstaates durchgeführt wurde.
Artikel 3
Art. 3
Das Abkommen ist nur auf Staatsangehörige der Vertragsstaaten anzuwenden.
Artikel 4
Art. 4
Die akademischen Grade auf Grund von Universitätsstudien, deren volle Gleichstellung gemäß Artikel 6 nicht festgelegt wird, können, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, in beiden Vertragsstaaten durch die zur Entscheidung zuständigen Organe für voll gleichwertig erklärt werden („Nostrifizierung“ in der Republik Österreich und „equivalencia“ in der Portugiesischen Republik).
Artikel 5
Art. 5
(1) Die Vertragsstaaten setzen eine Ständige Expertenkommission ein, die folgende Aufgaben hat:
a) Vergleich der einzelnen Universitätsstudien beider Vertragsstaaten und Ausarbeitung von Empfehlungen für die Gleichstellung gemäß Artikel 6;
b) Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen und seiner Anwendung;
c) Beratung aller sonstigen Fragen der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich beider Vertragsstaaten.
(2) Die Ständige Expertenkommission besteht aus drei Mitgliedern eines jeden Vertragsstaates. Die Liste der von jedem Vertragsstaat ernannten Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege notifiziert. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann Berater beiziehen. Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten zu einer Tagung zusammen. Der Tagungsort und die Tagesordnung werden jeweils vereinbart.
Artikel 6
Art. 6
(1) Die Regierungen der Vertragsstaaten werden auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Expertenkommission die Universitätsstudien verbindlich vereinbaren, die gleichgestellt sind.
(2) Die auf Grund dieser gleichgestellten Universitätsstudien verliehenen akademischen Grade sind in beiden Vertragsstaaten voll gleichwertig.
(3) Die volle Gleichwertigkeit hat in der Republik Österreich die Wirkung der „Nostrifizierung“, in der Portugiesischen Republik die Wirkung der „equivalencia“.
Artikel 7
Art. 7
Zum Zwecke der Erlangung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 6 haben
a) Personen, welche einen dem Artikel 6 entsprechenden akademischen Grad in Portugal erworben haben, die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen;
b) Personen, welche in Österreich einen der akademischen Grade gemäß Artikel 6 erworben haben, die erforderlichen Unterlagen dem portugiesischen Erziehungsministerium vorzulegen.
Artikel 8
Art. 8
(1) Den portugiesischen Studierenden, die an einer österreichischen Universität für das Universitätsstudium Deutsche Philologie als ordentliche Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften bis zum Höchstausmaß von zwei aufeinanderfolgenden Semestern inskribieren, wird von der portugiesischen Universität, an der diese Studierenden inskribiert sind, die „equivalencia“ (volle Gleichwertigkeit) der Universitätszeugnisse zugesichert, die während dieser Studienzeit erworben wurden. Voraussetzung für diese volle Gleichwertigkeit ist, daß die Fächer, die diese Studierenden an der österreichischen Universität inskribieren werden, im vorhinein nach Beratung mit der portugiesischen Universität, an der sie inskribiert sind, ausgewählt werden.
(2) Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung Portugiesisch an einer portugiesischen Universität absolvierte Studien werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet; die während dieser Studien erworbenen Universitätszeugnisse werden voll anerkannt. Voraussetzung dafür ist, daß das Universitätsstudium in Portugal als „aluno ordinario“ gemäß den portugiesischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Universitätszeugnisse vorgelegt werden.
(3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Artikels ist, daß diese Studierenden vor der Immatrikulation im anderen Vertragsstaat mindestens die Hälfte ihres Universitätsstudiums bereits positiv abgeschlossen haben.
Artikel 9
Art. 9
(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Abkommen gilt auf unbegrenzte Dauer. Es kann jederzeit von einem der beiden Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Lissabon, am 4. April 1984, in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.