BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Portugal über Gleichwertigkeiten im UniversitätsbereichArt. 7

Art. 7

In Kraft seit 01. Oktober 1985
Up-to-date

Zum Zwecke der Erlangung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 6 haben

a) Personen, welche einen dem Artikel 6 entsprechenden akademischen Grad in Portugal erworben haben, die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen;

b) Personen, welche in Österreich einen der akademischen Grade gemäß Artikel 6 erworben haben, die erforderlichen Unterlagen dem portugiesischen Erziehungsministerium vorzulegen.

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