Art. 7 — Abkommen zwischen Österreich und Portugal über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
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Zum Zwecke der Erlangung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 6 haben
a) Personen, welche einen dem Artikel 6 entsprechenden akademischen Grad in Portugal erworben haben, die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen;
b) Personen, welche in Österreich einen der akademischen Grade gemäß Artikel 6 erworben haben, die erforderlichen Unterlagen dem portugiesischen Erziehungsministerium vorzulegen.
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