In diesem Abkommen bedeuten:
a) der Ausdruck „Universität“ die Universitäten und Hochschulen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, Universitätscharakter zuerkannt wird, und die berechtigt sind, akademische Grade zu verleihen;
b) der Ausdruck „akademischer Grad“ den ersten Grad, der nach Abschluß eines Universitätsstudiums verliehen wird;
c) der Ausdruck „Diplom“ jede Urkunde, die von einer Universität über den Abschluß eines Universitätsstudiums ausgestellt wird;
d) der Ausdruck „Universitätszeugnis“ alle Zeugnisse über die Feststellung des erworbenen Wissens und der Fertigkeiten beziehungsweise des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;
e) der Ausdruck „Studiendauer“ die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der einzelnen Universitätsstudien;
f) der Ausdruck „Universitätsstudium“ die ordentlichen Studien an den Universitäten, deren Studiendauer in beiden Vertragsstaaten mindestens acht Semester beträgt und die zum Erwerb eines akademischen Grades führen.
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