BundesrechtInternationale VerträgeZentrum für Begegnungen aus europäischen Ländern – Statuten (Frankreich)

Zentrum für Begegnungen aus europäischen Ländern – Statuten (Frankreich)

In Kraft seit 01. Mai 1980
Up-to-date

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Art. 1

Wien, am 21. Juli 1978

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 21. Juli 1978 zu bestätigen, die in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat:

„Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß die Regierung der Französischen Republik bereit ist, mit der Regierung der Republik Österreich ein Abkommen betreffend die Gründung und die Tätigkeit eines Französisch-Österreichischen Zentrums für Begegnungen aus europäischen Ländern mit verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Systemen auf folgenden Grundlagen zu schließen:

1 – Aufgabe des Zentrums ist es, in erster Linie die Veranstaltung von Studienseminaren und Konferenzen auf dem Gebiete der Betriebsführung und der Leitung öffentlicher Einrichtungen sowie auf dem Gebiete der Verwaltungs- und Wirtschaftswissenschaften zu fördern, zu koordinieren und zu verwirklichen. Es hat insbesondere zum Ziele, zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den genannten europäischen Staaten beizutragen. Es hat seinen Sitz in Wien.

2 – Jede der beiden Regierungen trägt einen gleichen Betrag zu den Betriebskosten des Zentrums bei. Die Höhe dieses Beitrages wird alljährlich vom Direktorium des Zentrums festgelegt. Das Direktorium kann jede andere Einnahme, die mit den Zielen des Zentrums vereinbar ist, annehmen.

3 – Die Statuten des Zentrums sind diesem Briefwechsel als Anhang beigeschlossen und bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens zwischen den beiden Regierungen.

4 – A) Jede der beiden Regierungen notifiziert der anderen den Abschluß des nach ihrer Verfassung für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erforderlichen Verfahrens.

B) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten dieser Notifikationen in Kraft.

5 – A) Das vorliegende Abkommen bleibt bis zu seiner Kündigung durch die eine oder andere der beiden Regierungen in Kraft. Diese Kündigung wird sechs Monate nach dem Empfang der diesbezüglichen schriftlichen Notifikation wirksam.

B) Falls die Kündigung während der Durchführung eines vom Direktorium vor der im Paragraph A) erwähnten Notifikation genehmigten Projektes erfolgt, verpflichten sich die beiden Regierungen, das vorliegende Abkommen bis zum Abschluß des genannten Projektes anzuwenden.

Falls die Regierung der Republik Österreich bereit ist, die oben ausgeführten Bestimmungen anzunehmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwort als Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet werden.“

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen, daß die österreichische Regierung mit den Vorschlägen der französischen Regierung einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der österreichischen Regierung einerseits und der französischen Regierung andererseits betreffend die Gründung eines Österreichisch-Französischen Zentrums für Begegnungen aus europäischen Ländern mit verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Systemen bilden sollen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Willibald P. Pahr

Art. 1

Seine Exzellenz

Herrn

Georges Gaucher

Botschafter der Französischen

Republik

Wien

Art. 1

ANHANG

STATUTEN

Anl. 1

des Französisch-Österreichischen Zentrums für Begegnungen aus europäischen Ländern mit verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Systemen

Artikel 1

Anl. 1

Das Französisch-Österreichische Zentrum für Begegnungen aus europäischen Ländern mit verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Systemen wird von der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik gegründet.

Artikel 2

Anl. 1

Das Zentrum hat folgende Organe:

a) das Direktorium

b) den Präsidenten

c) den Generalsekretär

d) das Beratende Programmkomitee

Artikel 3

Anl. 1

(1) Das Direktorium besteht aus drei österreichischen und drei französischen Mitgliedern, die von ihrer jeweiligen Regierung ernannt werden; jede nationale Delegation verfügt über eine Stimme.

(2) Falls ein Mitglied des Direktoriums verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ernennt seine Regierung einen Vertreter für die Dauer der Verhinderung.

(3) Das Direktorium tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Es legt seine Geschäftsordnung fest.

(4) Das Direktorium faßt seine Beschlüsse einstimmig.

(5) Das Direktorium wählt den Präsidenten aus seinen Mitgliedern für eine Periode von drei Jahren, die wiederholbar ist.

(6) Das Direktorium ernennt den Generalsekretär für eine oder mehrere Perioden von maximal drei Jahren. Der Generalsekretär hat nicht die gleiche Staatsangehörigkeit wie der Präsident.

(7) Das Direktorium bestimmt die allgemeine Richtung der Tätigkeit und deren allfällige Ausdehnung auf andere Gebiete, wie die Lehrtätigkeit und Forschung insbesondere in Bereichen, die noch nicht von bereits bestehenden Institutionen behandelt werden.

Es legt nach Konsultierung des Programmkomitees die definitiven Arbeitsprogramme fest, beschließt das jährliche Budget und kontrolliert deren Durchführung.

(8) Die Beschlüsse des Direktoriums treten einen Monat, nachdem sie gefaßt wurden, in Kraft, es sei denn, daß eine der beiden Regierungen widerspricht.

(9) Das Direktorium kann beratende Arbeitsgruppen schaffen.

Artikel 4

Anl. 1

Der Präsident beruft das Direktorium ein, führt bei seinen Arbeiten den Vorsitz und verkündet die Beschlüsse des Direktoriums.

Artikel 5

Anl. 1

Die Funktionen eines Mitglieds des Direktoriums und des Präsidenten werden ehrenamtlich ausgeübt.

Artikel 6

Anl. 1

(1) Der Generalsekretär

a) besorgt die Verwaltung des Zentrums,

b) stellt dessen Personal, dem er vorsteht, an und entläßt dieses,

c) bereitet die Arbeitsprogramme vor,

d) bereitet den Budgetentwurf vor,

e) vollzieht und verwirklicht die Beschlüsse des Direktoriums,

f) lädt die Teilnehmer zu den Veranstaltungen des Zentrums ein.

(2) Der Generalsekretär ist der gesetzliche Vertreter des Zentrums.

Artikel 7

Anl. 1

(1) Das Direktorium ernennt die Mitglieder des Beratenden Programmkomitees aus den Persönlichkeiten, die auf den Gebieten der Tätigkeit des Zentrums besonders qualifiziert sind.

(2) Der Präsident und der Generalsekretär gehören dem Komitee von Rechts wegen an. Der Präsident führt bei den Sitzungen des Komitees den Vorsitz und kann dabei von einem Mitglied seiner Wahl vertreten werden.

(3) Das Komitee berät die Programme und legt auf Grund eines Einvernehmens zwischen seinen Mitgliedern dem Direktorium die Vorschläge vor.

(4) Das Komitee tritt auf Ersuchen des Direktoriums oder des Generalsekretärs zusammen.

Artikel 8

Anl. 1

(1) Auf der Grundlage der vom Direktorium genehmigten Programme legt der Generalsekretär dem Direktorium den Entwurf für das jährliche Budget mindestens sechs Monate vor Jahresende und mindestens drei Monate vor der Sitzung des Direktoriums vor.

(2) Die Betriebskosten des Zentrums werden gemäß den Bestimmungen des Briefwechsels getragen.

(3) Die Gebarung des Zentrums wird von einem Rechnungsprüfer überprüft, der vom Direktorium ernannt wird, dem er einen jährlichen Bericht vorlegt.

Artikel 9

Anl. 1

Das Zentrum hat Rechtspersönlichkeit. Es hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge abzuschließen sowie Mobilien und Immobilien zu erwerben und zu veräußern, und die Gerichtsfähigkeit.

Artikel 10

Anl. 1

Die Regierung der Republik Österreich gewährt dem Zentrum die Privilegien und Immunitäten, welche die Ämter der Vereinten Nationen in Wien genießen.

Artikel 11

Anl. 1

Die Arbeitssprachen sind Französisch und Deutsch.

Artikel 12

Anl. 1

Jede Streitigkeit betreffend die Anwendung des Briefwechsels und der vorliegenden Statuten, die nicht auf diplomatischem Wege gelöst werden konnte, unterliegt der Schiedsgerichtsbarkeit. In diesem Falle ernennt der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Schiedsinstanz, die diese Streitigkeit regeln soll.

Artikel 13

Anl. 1

Die vorliegenden Statuten können durch Beschluß des Direktoriums abgeändert werden.

Artikel 14

Anl. 1

(1) Die Auflösung des Zentrums kann entweder durch einseitige Kündigung gemäß dem Briefwechsel oder durch Beschluß des Direktoriums erfolgen.

(2) In diesem Falle werden das Eigentum des Zentrums und die vom Zentrum eingegangenen Verpflichtungen zwischen den beiden Regierungen zu gleichen Teilen aufgeteilt.