des Französisch-Österreichischen Zentrums für Begegnungen aus europäischen Ländern mit verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Systemen
Das Französisch-Österreichische Zentrum für Begegnungen aus europäischen Ländern mit verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Systemen wird von der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik gegründet.
Das Zentrum hat folgende Organe:
a) das Direktorium
b) den Präsidenten
c) den Generalsekretär
d) das Beratende Programmkomitee
(1) Das Direktorium besteht aus drei österreichischen und drei französischen Mitgliedern, die von ihrer jeweiligen Regierung ernannt werden; jede nationale Delegation verfügt über eine Stimme.
(2) Falls ein Mitglied des Direktoriums verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ernennt seine Regierung einen Vertreter für die Dauer der Verhinderung.
(3) Das Direktorium tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Es legt seine Geschäftsordnung fest.
(4) Das Direktorium faßt seine Beschlüsse einstimmig.
(5) Das Direktorium wählt den Präsidenten aus seinen Mitgliedern für eine Periode von drei Jahren, die wiederholbar ist.
(6) Das Direktorium ernennt den Generalsekretär für eine oder mehrere Perioden von maximal drei Jahren. Der Generalsekretär hat nicht die gleiche Staatsangehörigkeit wie der Präsident.
(7) Das Direktorium bestimmt die allgemeine Richtung der Tätigkeit und deren allfällige Ausdehnung auf andere Gebiete, wie die Lehrtätigkeit und Forschung insbesondere in Bereichen, die noch nicht von bereits bestehenden Institutionen behandelt werden.
Es legt nach Konsultierung des Programmkomitees die definitiven Arbeitsprogramme fest, beschließt das jährliche Budget und kontrolliert deren Durchführung.
(8) Die Beschlüsse des Direktoriums treten einen Monat, nachdem sie gefaßt wurden, in Kraft, es sei denn, daß eine der beiden Regierungen widerspricht.
(9) Das Direktorium kann beratende Arbeitsgruppen schaffen.
Der Präsident beruft das Direktorium ein, führt bei seinen Arbeiten den Vorsitz und verkündet die Beschlüsse des Direktoriums.
Die Funktionen eines Mitglieds des Direktoriums und des Präsidenten werden ehrenamtlich ausgeübt.
(1) Der Generalsekretär
a) besorgt die Verwaltung des Zentrums,
b) stellt dessen Personal, dem er vorsteht, an und entläßt dieses,
c) bereitet die Arbeitsprogramme vor,
d) bereitet den Budgetentwurf vor,
e) vollzieht und verwirklicht die Beschlüsse des Direktoriums,
f) lädt die Teilnehmer zu den Veranstaltungen des Zentrums ein.
(2) Der Generalsekretär ist der gesetzliche Vertreter des Zentrums.
(1) Das Direktorium ernennt die Mitglieder des Beratenden Programmkomitees aus den Persönlichkeiten, die auf den Gebieten der Tätigkeit des Zentrums besonders qualifiziert sind.
(2) Der Präsident und der Generalsekretär gehören dem Komitee von Rechts wegen an. Der Präsident führt bei den Sitzungen des Komitees den Vorsitz und kann dabei von einem Mitglied seiner Wahl vertreten werden.
(3) Das Komitee berät die Programme und legt auf Grund eines Einvernehmens zwischen seinen Mitgliedern dem Direktorium die Vorschläge vor.
(4) Das Komitee tritt auf Ersuchen des Direktoriums oder des Generalsekretärs zusammen.
(1) Auf der Grundlage der vom Direktorium genehmigten Programme legt der Generalsekretär dem Direktorium den Entwurf für das jährliche Budget mindestens sechs Monate vor Jahresende und mindestens drei Monate vor der Sitzung des Direktoriums vor.
(2) Die Betriebskosten des Zentrums werden gemäß den Bestimmungen des Briefwechsels getragen.
(3) Die Gebarung des Zentrums wird von einem Rechnungsprüfer überprüft, der vom Direktorium ernannt wird, dem er einen jährlichen Bericht vorlegt.
Das Zentrum hat Rechtspersönlichkeit. Es hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge abzuschließen sowie Mobilien und Immobilien zu erwerben und zu veräußern, und die Gerichtsfähigkeit.
Die Regierung der Republik Österreich gewährt dem Zentrum die Privilegien und Immunitäten, welche die Ämter der Vereinten Nationen in Wien genießen.
Die Arbeitssprachen sind Französisch und Deutsch.
Jede Streitigkeit betreffend die Anwendung des Briefwechsels und der vorliegenden Statuten, die nicht auf diplomatischem Wege gelöst werden konnte, unterliegt der Schiedsgerichtsbarkeit. In diesem Falle ernennt der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Schiedsinstanz, die diese Streitigkeit regeln soll.
Die vorliegenden Statuten können durch Beschluß des Direktoriums abgeändert werden.
(1) Die Auflösung des Zentrums kann entweder durch einseitige Kündigung gemäß dem Briefwechsel oder durch Beschluß des Direktoriums erfolgen.
(2) In diesem Falle werden das Eigentum des Zentrums und die vom Zentrum eingegangenen Verpflichtungen zwischen den beiden Regierungen zu gleichen Teilen aufgeteilt.
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