Wien, am 21. Juli 1978
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 21. Juli 1978 zu bestätigen, die in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat:
„Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß die Regierung der Französischen Republik bereit ist, mit der Regierung der Republik Österreich ein Abkommen betreffend die Gründung und die Tätigkeit eines Französisch-Österreichischen Zentrums für Begegnungen aus europäischen Ländern mit verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Systemen auf folgenden Grundlagen zu schließen:
1 – Aufgabe des Zentrums ist es, in erster Linie die Veranstaltung von Studienseminaren und Konferenzen auf dem Gebiete der Betriebsführung und der Leitung öffentlicher Einrichtungen sowie auf dem Gebiete der Verwaltungs- und Wirtschaftswissenschaften zu fördern, zu koordinieren und zu verwirklichen. Es hat insbesondere zum Ziele, zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den genannten europäischen Staaten beizutragen. Es hat seinen Sitz in Wien.
2 – Jede der beiden Regierungen trägt einen gleichen Betrag zu den Betriebskosten des Zentrums bei. Die Höhe dieses Beitrages wird alljährlich vom Direktorium des Zentrums festgelegt. Das Direktorium kann jede andere Einnahme, die mit den Zielen des Zentrums vereinbar ist, annehmen.
3 – Die Statuten des Zentrums sind diesem Briefwechsel als Anhang beigeschlossen und bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens zwischen den beiden Regierungen.
4 – A) Jede der beiden Regierungen notifiziert der anderen den Abschluß des nach ihrer Verfassung für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erforderlichen Verfahrens.
B) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten dieser Notifikationen in Kraft.
5 – A) Das vorliegende Abkommen bleibt bis zu seiner Kündigung durch die eine oder andere der beiden Regierungen in Kraft. Diese Kündigung wird sechs Monate nach dem Empfang der diesbezüglichen schriftlichen Notifikation wirksam.
B) Falls die Kündigung während der Durchführung eines vom Direktorium vor der im Paragraph A) erwähnten Notifikation genehmigten Projektes erfolgt, verpflichten sich die beiden Regierungen, das vorliegende Abkommen bis zum Abschluß des genannten Projektes anzuwenden.
Falls die Regierung der Republik Österreich bereit ist, die oben ausgeführten Bestimmungen anzunehmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwort als Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet werden.“
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen, daß die österreichische Regierung mit den Vorschlägen der französischen Regierung einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der österreichischen Regierung einerseits und der französischen Regierung andererseits betreffend die Gründung eines Österreichisch-Französischen Zentrums für Begegnungen aus europäischen Ländern mit verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Systemen bilden sollen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Seine Exzellenz
Herrn
Georges Gaucher
Botschafter der Französischen
Republik
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