Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, des Schul- und Hochschulwesens, der Kultur und Kunst, des Rundfunks und Fernsehens sowie der Erwachsenenbildung, der außerschulischen Jugenderziehung und des Sports.
Artikel 2
Art. 2
Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und Forschung zwischen Hochschulen sowie anderen Forschungsinstitutionen.
Artikel 3
Art. 3
Die Vertragsstaaten ermutigen den Austausch wissenschaftlicher Publikationen und sonstiger wissenschaftlicher Informationsmaterialien zwischen den entsprechenden Institutionen beider Vertragsstaaten.
Artikel 4
Art. 4
Die Vertragsstaaten ermutigen Einladungen von Fachleuten auf den Gebieten der Sprachwissenschaft, der Literatur, der Musik, der Kunst, des Theaters, des Films, des Bibliothekswesens und der Denkmalpflege zu internationalen sowie nationalen wissenschaftlichen Symposien, die im anderen Vertragsstaat stattfinden.
Artikel 5
Art. 5
Jeder Vertragsstaat wird bemüht sein, für Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates Stipendien zu gewähren.
Artikel 6
Art. 6
Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit, an ihren Hochschulen Lehraufträge zu erteilen und Lektoren für die Sprache und Literatur des anderen Landes zu bestellen, wobei nach Möglichkeit vom anderen Vertragsstaat vorgeschlagene, fachlich geeignete Kandidaten in Betracht gezogen werden sollen.
Artikel 7
Art. 7
Die Vertragsstaaten erleichtern den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates die Benützung von Bibliotheken, Archiven, musealen Sammlungen sowie sonstigen wissenschaftlichen Institutionen.
Artikel 8
Art. 8
Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Schulwesens. Sie werden zu diesem Zwecke vor allem Fachleute der berufsbildenden Schulen einladen.
Artikel 9
Art. 9
Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen und akademischen Graden, die an Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen des anderen Vertragsstaates verliehen werden.
Artikel 10
Art. 10
Die Vertragsstaaten regen zur Durchführung von künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Vertragsstaat an und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.
Artikel 11
Art. 11
Die Vertragsstaaten ermutigen den „Österreichischen Rundfunk“ und „Radio Republik Indonesia (R.R.I.)/Televisi Republik Indonesie (T.V.R.I.)“ zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.
Artikel 12
Art. 12
Jeder Vertragsstaat ermutigt zur Übersetzung und Veröffentlichung von bedeutenden literarischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Werken des anderen Vertragsstaates.
Artikel 13
Art. 13
Die Vertragsstaaten können Gegenstände, die zur Verwirklichung der in diesem Abkommen angeführten Ziele dienen, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten frei von Zöllen und Eingangsabgaben einführen. Ein Verkauf dieser Gegenstände ist nicht gestattet, eine unentgeltliche Weitergabe nur in Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechtsvorschriften.
Artikel 14
Art. 14
Die Vertragsstaaten werden die in diesem Abkommen vereinbarte Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften und nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten verwirklichen.
Artikel 15
Art. 15
Die Vertragsstaaten werden eine Gemischte Kommission errichten, die aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Staaten besteht und abwechselnd in Österreich und Indonesien an den auf diplomatischem Wege festgesetzten Zeitpunkten zusammentritt.
Die Gemischte Kommission wird Arbeitsprogramme erstellen und den Regierungen Empfehlungen zu deren Durchführung unterbreiten.
Artikel 16
Art. 16
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 17
Art. 17
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils auf weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 18. November 1974 in zwei Urschriften in deutscher und indonesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.