Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils auf weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 18. November 1974 in zwei Urschriften in deutscher und indonesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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