BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

In Kraft seit 25. Juli 1973
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragsstaaten werden im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens die Entwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen der Wissenschaft und Forschung, der schulischen und außerschulischen Bildung, des Gesundheitswesen, der Kultur und Kunst, des Rundfunks, Fernsehens, Films, der Presse und anderer Massenmedien sowie des Sports, insbesondere durch den Austausch von Personen, unterstützen.

Artikel 2

Art. 2

Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Institutionen beider Staaten auf den Gebieten der Lehre und Forschung durch folgende Maßnahmen fördern:

a) durch den Austausch wissenschaftlicher Mitarbeiter und Vertreter wissenschaftlicher Institutionen zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, zur Abhaltung von Gastvorlesungen sowie zum Zwecke des Kennenlernens der wissenschaftlichen Arbeit;

b) durch den Austausch wissenschaftlicher Publikationen und Bücher.

Die Vertragsstaaten werden Einladungen an Wissenschafter zu internationalen sowie zu nationalen wissenschaftlichen Symposien, die im anderen Staat stattfinden, unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen und Möglichkeiten unterstützen.

Artikel 3

Art. 3

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit zwischen der österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Polnischen Akademie der Wissenschaften auf der Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen diesen Institutionen unterstützen.

Artikel 4

Art. 4

Die Vertragsstaaten werden den Austausch von Lehrkräften und Forschern an wissenschaftlichen Forschungsinstituten und Hochschulen unterstützen.

Die Vertragsstaaten werden wissenschaftliche und künstlerische Studien- sowie Forschungsstipendien an Angehörige des anderen Vertragsstaates vergeben; diese Stipendien werden in Jahresquoten gewährt, die von jedem Vertragsstaat festgelegt werden.

Artikel 5

Art. 5

Die Vertragsstaaten werden die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen und akademischen Graden, die an Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen des anderen Vertragsstaates verliehen werden, auf den Gebieten und unter den Voraussetzungen anstreben, über die Einvernehmen besteht.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten Informationen austauschen und sonstige Schritte unternehmen, die von beiden Seiten als zielführend angesehen werden.

Artikel 6

Art. 6

Jeder Vertragsstaat wird den Angehörigen des anderen Vertragsstaates, die im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens entsandt werden, in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften die Benützung von Bibliotheken, Archiven, musealen Sammlungen sowie wissenschaftlichen Institutionen erleichtern.

Die Vertragsstaaten werden Kontakte zwischen Bibliotheken und Archiven, insbesondere hinsichtlich der Auswertung von Materialien, Dokumenten und Archivsammlungen, die die Geschichte des anderen Vertragsstaates betreffen, ermutigen.

Artikel 7

Art. 7

Die Vertragsstaaten werden die bestehenden Kontakte auf dem Gebiete des Schulwesens vertiefen. Diese Kontakte sollen den Erwerb von Kenntnissen über Ausbildungssysteme und Lehrprogramme durch den Austausch von Experten sowie durch den Austausch von Fachpublikationen ermöglichen.

Artikel 8

Art. 8

Die Vertragsstaaten werden zum Zwecke der Verbreitung der Kenntnis der Sprache und Literatur des anderen Staates den Austausch von fachlich geeigneten Lehrpersonen, den Austausch von entsprechenden Lehrmitteln sowie die Teilnahme an Sommerkursen fördern.

Artikel 9

Art. 9

Die Vertragsstaaten werden Lehrpläne und Lehrbücher austauschen und Empfehlungen zum Inhalt dieser Lehrpläne und Lehrbücher geben, soweit er den anderen Vertragsstaat betrifft.

Artikel 10

Art. 10

Die Vertragsstaaten werden Kontakte auf den Gebieten der Medizin, des Gesundheitswesens und der sozialen Verwaltung durch den Austausch von Lehrkräften und Experten sowie durch den Austausch von Informationen ermutigen.

Artikel 11

Art. 11

Die Vertragsstaaten werden

a) Kontakte auf den Gebieten der Literatur, der bildenden Künste, der Musik, der darstellenden Kunst, des Filmwesens und der Architektur unterstützen, insbesondere durch den Austausch von Künstlern und Künstlerensembles sowie durch den Austausch von Filmen aller Art auf kommerzieller oder nichtkommerzieller Basis und durch den Austausch von Informationen zwischen Bibliotheken, Verlagen und Fachinstitutionen beider Staaten;

b) die Teilnahme von Vertretern des kulturellen Lebens an internationalen und nationalen künstlerischen Veranstaltungen im anderen Vertragsstaat, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Möglichkeiten und Interessen, erleichtern.

Artikel 12

Art. 12

Die Vertragsstaaten werden die Durchführung von und die Teilnahme an künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Vertragsstaat ermutigen.

Artikel 13

Art. 13

Die Vertragsstaaten werden die Übersetzung und Herausgabe repräsentativer wissenschaftlicher, literarischer und künstlerischer Werke des anderen Vertragsstaates, auch durch Gewährung von Stipendien für Übersetzer solcher Werke, sowie die Kontakte zwischen Verlagen der beiden Vertragsstaaten ermutigen.

Artikel 14

Art. 14

Die Vertragsstaaten werden die Entwicklung der Kontakte auf dem Gebiete der Leibesübungen und des Sports unterstützen.

Artikel 15

Art. 15

Die Vertragsstaaten werden die Erweiterung der direkten Zusammenarbeit zwischen dem Rundfunk, dem Fernsehen und der Presse der beiden Vertragsstaaten auf den Gebieten und in den Formen unterstützen, die jeweils in den Durchführungsprogrammen zu diesem Abkommen festgelegt werden.

Artikel 16

Art. 16

Jeder Vertragsstaat wird dem auf seinem Hoheitsgebiet bestehenden Kulturzentrum des anderen Vertragsstaates die für die Tätigkeit dieses Zentrums erforderliche Unterstützung gewähren.

Artikel 17

Art. 17

Die Vertragsstaaten werden die Entwicklung der Kontakte zwischen den kulturellen und wissenschaftlichen Vereinigungen und Organisationen in beiden Vertragsstaaten unterstützen.

Artikel 18

Art. 18

Die allgemeinen finanziellen Bedingungen der Durchführung dieses Abkommens werden im Anhang geregelt, der einen integrierenden Teil dieses Abkommens bildet.

Artikel 19

Art. 19

Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die jeweils aus der gleichen Zahl von Vertretern der beiden Vertragsstaaten besteht, mindestens alle drei Jahre, abwechselnd in Österreich und Polen, zusammentritt und die Durchführungsprogramme zu diesem Abkommen ausarbeitet.

Artikel 20

Art. 20

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils automatisch auf weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

Artikel 21

Art. 21

Dieses Abkommen wird ratifiziert und tritt dreißig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien am 14. Juni 1972 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

ANHANG

Anl. 1

Die Vertragsstaaten werden die Kosten der Durchführung dieses Abkommens nach folgenden Grundsätzen tragen:

a) Jeder Vertragsstaat wird die Kosten für Reisen, die seine Angehörigen im Rahmen dieses Abkommens in das Gastland und zurück unternehmen, tragen.

b) Das Gastland wird die Kosten für Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes tragen, sofern das vom Gastland festgelegte Besuchs- oder Studienprogramm solche Reisen erfordert.

c) Das Gastland wird bei Besuchen, die einen Monat nicht überschreiten, entsprechende Tagessätze zahlen, die Unterkunft, Verpflegung und Handgeld decken. Bei Besuchen, die einen Monat überschreiten, wird das Gastland entsprechend seinen geltenden Rechtsvorschriften angemessene Aufenthaltskosten bezahlen.

d) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Stipendien sollen Studiengebühren, angemessene Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld decken. Das Gastland deckt im Bedarfsfall die Kosten ärztlicher Behandlung.

e) Bei Ausstellungen trägt das entsendende Land die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland und vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück; das Gastland trägt alle übrigen Kosten.