BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)Art. 15

Art. 15

In Kraft seit 25. Juli 1973
Up-to-date

Die Vertragsstaaten werden die Erweiterung der direkten Zusammenarbeit zwischen dem Rundfunk, dem Fernsehen und der Presse der beiden Vertragsstaaten auf den Gebieten und in den Formen unterstützen, die jeweils in den Durchführungsprogrammen zu diesem Abkommen festgelegt werden.

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