Jeder Vertragsstaat wird den Angehörigen des anderen Vertragsstaates, die im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens entsandt werden, in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften die Benützung von Bibliotheken, Archiven, musealen Sammlungen sowie wissenschaftlichen Institutionen erleichtern.
Die Vertragsstaaten werden Kontakte zwischen Bibliotheken und Archiven, insbesondere hinsichtlich der Auswertung von Materialien, Dokumenten und Archivsammlungen, die die Geschichte des anderen Vertragsstaates betreffen, ermutigen.
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