BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

In Kraft seit 27. November 1972
Up-to-date

Artikel I

Art. 1

Die Vertragschließenden Parteien werden trachten, ihre Beziehungen auf den Gebieten der Wissenschaft, des Unterrichtes und des Bildungswesens zu intensivieren.

Artikel II

Art. 2

Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen sowie anderen wissenschaftlichen Institutionen der beiden Länder unterstützen. Sie werden zu diesem Zwecke Hochschullehrkräfte und andere Forscher austauschen.

Artikel III

Art. 3

Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit wissenschaftlicher Institutionen auf den verschiedenen Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung durch den Austausch von Fachleuten und deren Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen im anderen Lande, durch den Austausch von Informationsmaterial und durch die Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben unterstützen.

Artikel IV

Art. 4

Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von Studierenden und absolvierten Akademikern durch die Gewährung von Stipendien unterstützen.

Artikel V

Art. 5

Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von pädagogischen Erfahrungen, insbesondere durch wechselseitige Besuche von Experten, ermutigen.

Artikel VI

Art. 6

Die Vertragschließenden Parteien werden Unterlagen zum Zwecke der Darstellung des eigenen Landes in Schulbüchern des anderen austauschen.

Artikel VII

Art. 7

Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken, Archiven und anderen kulturellen Institutionen unterstützen.

Artikel VIII

Art. 8

Die Vertragschließenden Parteien werden die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete der Denkmalpflege unterstützen.

Artikel IX

Art. 9

Die Vertragschließenden Parteien werden den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Gesundheitswesens ermutigen, insbesondere durch wechselseitige Besuche von Experten und Übermittlung von Informationsmaterial.

Artikel X

Art. 10

Zum Zwecke einer besseren Kenntnis ihrer Leistungen werden die Vertragschließenden Parteien die Zusammenarbeit auf den verschiedenen Gebieten der Kultur, insbesondere der Künste, intensivieren.

Artikel XI

Art. 11

Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch künstlerischer und musealer Ausstellungen ermutigen.

Artikel XII

Art. 12

Die Vertragschließenden Parteien werden das wechselseitige Kennenlernen der literarischen und musikalischen Schöpfungen der beiden Länder unterstützen.

Artikel XIII

Art. 13

Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von Dokumentarfilmen sowie von sonstigen Bild- und Schallträgern kulturellen Inhaltes auf nicht-kommerzieller Basis unterstützen.

Artikel XIV

Art. 14

Die Vertragschließenden Parteien werden Persönlichkeiten des kulturellen und künstlerischen Lebens austauschen.

Artikel XV

Art. 15

Die Vertragschließenden Parteien werden auf den Gebieten der Musik und der darstellenden Kunst den Austausch von Solisten und Ensembles sowie deren Teilnahme an künstlerischen Veranstaltungen, die im anderen Lande stattfinden, ermutigen.

Artikel XVI

Art. 16

Die Vertragschließenden Parteien werden die Fortführung der direkten Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Hör- und Sehfunk) und dem rumänischen Rundfunk und Fernsehen ermutigen.

Artikel XVII

Art. 17

Die Vertragschließenden Parteien werden in Intensivierung der Beziehungen der beiden Länder auf dem Gebiete des Pressewesens, insbesondere der bereits bestehenden Kontakte zwischen der Austria Presseagentur und der rumänischen Presseagentur, ermutigen.

Artikel XVIII

Art. 18

Jeder der Vertragschließenden Parteien wird im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften des Ursprungslandes die Übersetzung und Veröffentlichung von literarischen, musikalischen und wissenschaftlichen Druckwerken des anderen Landes ermutigen.

Artikel XIX

Art. 19

Die Vertragschließenden Parteien werden die Intensivierung der Beziehungen auf den Gebieten des Sports und Tourismus ermutigen.

Artikel XX

Art. 20

Zum Zwecke der Ausarbeitung eines Programms konkreter Austauschmaßnahmen, wie sie in diesem Abkommen im wissenschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und künstlerischen Bereich vorgesehen sind, werden Delegationen der Vertragschließenden Parteien in der Regel alle zwei Jahre wechselweise in Österreich und Rumänien zusammentreten.

Artikel XXI

Art. 21

Jede Vertragschließende Partei wird der anderen schriftlich im diplomatischem Wege die Erfüllung der zur Durchführung des vorliegenden Abkommens erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen bekanntgeben. Das Abkommen tritt 60 Tage nach erfolgter letzter Notifikation in Kraft.

Artikel XXII

Art. 22

Das vorliegende Abkommen wird auf fünf Jahre abgeschlossen. Seine Gültigkeit wird jeweils um fünf Jahre verlängert werden, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer der Vertragschließenden Parteien schriftlich im diplomatischen Wege aufgekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 17. September 1971, in zwei Urschriften, in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.