BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 27. November 1972
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Die Vertragschließenden Parteien werden die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete der Denkmalpflege unterstützen.

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