BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 27. November 1972
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Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von Studierenden und absolvierten Akademikern durch die Gewährung von Stipendien unterstützen.

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