Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)
Die königlich ungarische Regierung unterhält in Wi
Art. 2Beide Staaten gewähren vom Beginn des Studienjahre
Art. 3Beide Staaten werden einer Steigerung des wechsels
Art. 4Beide Staaten werden an der Universität ihrer Haup
Art. 5Der Austausch von Universitäts- und sonstigen Hoch
Art. 6Beide Staaten werden zeitweise Verzeichnisse derje
Art. 7Im Namen der beiden Staaten werden die in Betracht
Art. 8Beide Staaten werden die Aufführung der nach ihrem
Art. 9Beide Staaten werden sich angelegen sein lassen, d
Art. 10Beide Staaten fördern ganz besonders die Veranstal
Art. 11Beide Staaten werden für einen gegenseitigen Austa
Art. 12Beide Staaten gestatten Forschern des anderen Staa
Art. 13Das vorliegende Übereinkommen wird so bald als mög
Art. 14Das vorliegende Übereinkommen wird ohne zeitliche
Vorwort
Art. 1
Die königlich ungarische Regierung unterhält in Wien wie bisher zur Pflege der wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Beziehungen zwischen dem Königreich Ungarn und dem Bundesstaat Österreich und besonders zur Pflege und Erforschung der historischen Grundlagen derselben ihr Kollegium („Collegium Hungaricum“) und das „Graf Kuno Klebelsberg'sche Institut für ungarische Geschichtsforschung“.
Die Regierung des Bundesstaates Österreich errichtet im Interesse der Vertiefung dieser Beziehungen an der Universität in Wien zunächst in Form einer Gastprofessur eine Lehrkanzel für ungarische Geschichte oder eine solche für ungarische Literatur. Die Berufung eines ungarischen Gelehrten zur Versehung dieser Gastprofessur wird in der Weise erfolgen, daß zunächst die österreichische Unterrichtsverwaltung im Grunde der vorstehenden Alternative das Fach auswählt, hierauf die königlich ungarische Unterrichtsverwaltung mindestens drei geeignete ungarische Gelehrte, allenfalls unter ausdrücklicher Reihung derselben, namhaft macht und sonach seitens der österreichischen Unterrichtsverwaltung die Einladung an einen der in Betracht kommenden ungarischen Gelehrten zum Antritt der Gastprofessur ergeht.
Art. 2
Beide Staaten gewähren vom Beginn des Studienjahres 1935/36 angefangen alljährlich je zwei Hochschülern oder jungen Forschern des anderen Staates, welche dieser selbst namhaft macht, zum Besuche einer ihrer Hochschulen als Austauschstipendium nebst gänzlicher Befreiung von allen Studiengebühren freie Unterkunft und freie Verpflegung oder einen angemessenen Barbetrag in Monatsraten. Die Austauschstipendisten werden selbstverständlich der Disziplinargewalt der betreffenden Hochschule unterworfen sein. Wird die Unterkunft und Verpflegung in einem Internat oder Studentenheim gewährt, so haben sie sich überdies der dort geltenden Hausordnung zu unterwerfen. Beiden Staaten steht das Recht zu, den Genuß der beiden Austauschstipendien in ihrem Bereiche von Jahr zu Jahr auf bestimmte Hochschulstädte oder auf die Hauptstadt allein zu beschränken. Die Unterrichtsverwaltung des einen wie des anderen Staates wird berechtigt sein, ihrerseits unter Umständen bestimmte Personen rechtzeitig abzulehnen und allenfalls auch während des Studienjahres die Abberufung zu verlangen.
Unabhängig von dieser Einrichtung gewähren beide Staaten vom Beginn des Studienjahres 1935/36 angefangen höchstens insgesamt je zwölf Studierenden des anderen Staates, welche dieser selbst namhaft macht, an ihren Hochschulen und höheren Lehranstalten hinsichtlich sämtlicher Studiengebühren die volle Gleichstellung mit inländischen Studierenden.
Die Unterrichtsverwaltungen der beiden Staaten werden einander die Namen und Personaldaten der Austauschstipendisten jeweils bis spätestens Ende Juli, die Namen der nur für die Studiengebührenbegünstigung in Betracht kommenden Hochschüler jeweils rechtzeitig mitteilen.
Beide Staaten werden einander die Veranstaltung besonderer wissenschaftlicher Ausbildungskurse (zum Beispiel für Ärzte oder Ingenieure) und die Bedingungen für die Teilnahme entsprechend vorgebildeter Angehöriger des anderen Staates an solchen Kursen bekanntgeben.
Art. 3
Beide Staaten werden einer Steigerung des wechselseitigen Besuches der Sommerkurse an Universitäten und anderen Hochschulen durch Hochschulhörer und Hochschulabsolventen jede mögliche Förderung angedeihen lassen. Sie werden hiebei durch entsprechende Auswahl und Belehrung dafür Sorge tragen, daß die in den anderen Staat entsendeten Kursteilnehmer die Hochschuljugend und den wissenschaftlichen Nachwuchs ihres Heimatlandes in jeder Hinsicht in würdiger Weise vertreten.
Beide Staaten werden ferner Mittel und Wege suchen, immer größeren Teilen der Schuljugend Kenntnisse über den anderen Staat zu vermitteln, und sich in diesem Bestreben wechselseitig durch die Veranstaltung von Sommerfeldlagern für die Schuljugend des anderen Staates unterstützen.
Die Kosten der Veranstaltung der einzelnen Sommerfeldlager werden von den Teilnehmern oder ihrem Heimatstaat getragen werden.
Auch werden zwischen den beiden Staaten wechselweise Studienreisen und Exkursionen für Studierende unter Führung von Lehrkräften organisiert werden.
Auf den Staatsbahnen beider Staaten werden die in geschlossenen Gruppen reisenden Teilnehmer an den Unternehmungen aller in diesem Artikel angeführten Arten dieselben Begünstigungen genießen, welche eigenen Schülergruppen gewährt zu werden pflegen.
Art. 4
Beide Staaten werden an der Universität ihrer Hauptstadt, allenfalls auch an anderen Hochschulen, einen Lektor für den Unterricht in der Sprache des anderen Staates zulassen. Hiebei wird nach den für die Bestellung von Lektoren geltenden Vorschriften vorgegangen, jedoch im Rahmen derselben auf Wünsche des anderen Staates hinsichtlich der Person nach Tunlichkeit Bedacht genommen werden.
Art. 5
Der Austausch von Universitäts- und sonstigen Hochschulprofessoren wird – in beiden Staaten möglichst gleichförmig – derart eingerichtet, daß tunlichst in jedem Studienhalbjahr ein Professor einen Ruf zur Abhaltung einer beschränkten Reihe von Gastvorträgen in deutscher Sprache an einer Hochschule des anderen Staates erhält. Der Ruf kann sich auch auf die Abhaltung von Gastvorträgen an mehreren Hochschulen beziehen.
Die beiden Staaten behalten sich vor, in einem späteren Zeitpunkt einvernehmlich auf den Austausch von Hochschulprofessoren für ganze Semester überzugehen.
Es wird jedem Staate überlassen sein, mit seinem in Betracht kommenden Professor die Modalitäten zu vereinbaren, unter welchen ihm die Annahme der Berufung zu Gastvorträgen im anderen Staate ermöglicht wird. Dem berufenden Staate steht es frei, dem Gastprofessor ein Honorar zuzusichern.
Beide Staaten werden sich nach Möglichkeit die Bereitstellung von Arbeitsplätzen an wissenschaftlichen Spezialinstituten für Gelehrte und Forscher des anderen Staates angelegen sein lassen.
Sie nehmen auch einen fallweise zu vereinbarenden Austausch von Hochschulassistenten für kurze Zeiträume in Aussicht.
Art. 6
Beide Staaten werden zeitweise Verzeichnisse derjenigen wissenschaftlichen und literarischen Werke austauschen, deren Übersetzung in die andere Sprache sie für besonders wünschenswert halten, und einander Personen namhaft machen, welche zur Übersetzung einzelner Werke oder überhaupt von Werken bestimmter Fachrichtungen geeignet erscheinen.
In den einer staatlichen Einflußnahme unterliegenden Fachzeitschriften räumen sich die beiden Staaten wechselweise ein geeigneten Fachgelehrten zu übertragendes Referat über neuerscheinende wissenschaftliche und literarische Werke des anderen Staates ein.
Art. 7
Im Namen der beiden Staaten werden die in Betracht kommenden wissenschaftlichen Institute, Kommissionen usw. einvernehmlich prüfen, welche wissenschaftlichen Fragen sich dazu eignen, zum Gegenstande gemeinschaftlicher Veröffentlichungen oder der Aufteilung einschlägiger Themen zwischen ungarischen und österreichischen Gelehrten gemacht zu werden. In den Fällen, in welchen die Prüfung ergeben wird, daß ein solches Zusammenwirken zweckmäßig und wünschenswert wäre, werden die beiden Staaten dasselbe nach Tunlichkeit fördern.
Art. 8
Beide Staaten werden die Aufführung der nach ihrem Gegenstand und Kunstwert hiezu geeigneten Bühnenwerke und die Vorführung ebensolcher Filme im anderen Staate fördern.
Art. 9
Beide Staaten werden sich angelegen sein lassen, daß die Radiostationen gegenseitig Teile ihrer Programme vermitteln und zeitweise belehrende Vorträge über Geschichte, Literatur, Kunst und Musik, Sitten und Gebräuche und über die für den Fremdenverkehr in Betracht kommenden Gegenden des anderen Staates veranstalten.
Art. 10
Beide Staaten fördern ganz besonders die Veranstaltung österreichischer Kunstausstellungen in Ungarn, beziehungsweise ungarischer Kunstausstellungen in Österreich.
Art. 11
Beide Staaten werden für einen gegenseitigen Austausch der amtlichen Veröffentlichungen sowie der Veröffentlichungen wissenschaftlicher Anstalten und Institute, welche einer staatlichen Einflußnahme unterliegen, Sorge tragen.
Eine hierauf abzielende zweckmäßige Vorgangsweise wird einvernehmlich festgesetzt werden.
Art. 12
Beide Staaten gestatten Forschern des anderen Staates, welche von ihrer Regierung beglaubigt sind, die Benützung und Publikation des Materials der staatlichen Archive nach dem Grundsatze der vollen Gegenseitigkeit.
Art. 13
Das vorliegende Übereinkommen wird so bald als möglich ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Budapest erfolgen. Das Übereinkommen wird am 30. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Art. 14
Das vorliegende Übereinkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen, wobei die Kündigung durch jeden der Hohen Vertragschließenden Teile vorbehalten bleibt; zufolge einer solchen Kündigung wird das Übereinkommen mit Ablauf des sechsten Monates nach deren Notifizierung außer Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und ungarischer Sprache mit der Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung haben.
Wien, am 4. März 1935.