Das vorliegende Übereinkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen, wobei die Kündigung durch jeden der Hohen Vertragschließenden Teile vorbehalten bleibt; zufolge einer solchen Kündigung wird das Übereinkommen mit Ablauf des sechsten Monates nach deren Notifizierung außer Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und ungarischer Sprache mit der Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung haben.
Wien, am 4. März 1935.
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