BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 22. September 1935
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Beide Staaten werden die Aufführung der nach ihrem Gegenstand und Kunstwert hiezu geeigneten Bühnenwerke und die Vorführung ebensolcher Filme im anderen Staate fördern.

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