Art. 8 — Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)
Rückverweise
Beide Staaten werden die Aufführung der nach ihrem Gegenstand und Kunstwert hiezu geeigneten Bühnenwerke und die Vorführung ebensolcher Filme im anderen Staate fördern.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden