Vorwort
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Art. 1
In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
Art. 2
Verbindungsstellen nach Artikel 30 des Abkommens sind
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Arbeitslosenversicherung:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
für die Familienbeihilfe:
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie;
in Finnland
für die Volkspensionsversicherung, die allgemeine Familienpensionsversicherung sowie die Krankenversicherung:
Sozialversicherungsanstalt,
für die Beschäftigtenpensionssysteme:
Zentralanstalt für Pensionsschutz,
für die Unfall- und Berufskrankheitenversicherung:
Verband der Unfallversicherungsanstalten,
für alle anderen Fälle:
Sozial- und Gesundheitsministerium.
Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
Art. 3
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Entsendungen
Art. 4
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in Finnland
von der Zentralanstalt für Pensionsschutz
auszustellen.
ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Zeiten
Art. 5
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertagsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Finnland
von der Sozialversicherungsanstalt
auszustellen.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
Artikel 6
Gewährung von Leistungen an Pensionisten
Art. 6
Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens ist bei gewöhnlichem Aufenthalt des Pensionsempfängers in Österreich der nach Artikel 12 des Abkommens in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse zum Nachweis des Pensionsanspruches nach den finnischen Rechtsvorschriften eine Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt vorzulegen.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod
(Pensionen)
Artikel 7
Bearbeitung der Leistungsanträge
Art. 7
(1) Die zuständigen österreichischen Träger und die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen Verbindungsstellen haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag zu unterrichten, auf den Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens und Punkt VIII des Schlußprotokolls zum Abkommen anzuwenden ist.
(2) Die zuständigen österreichischen Träger und die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen Verbindungsstellen haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen mitzuteilen, wobei gegebenenfalls ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften beigefügt werden.
(3) Die zuständigen österreichischen Träger und die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen Verbindungsstellen haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Artikel 8
Zahlung von Pensionen
Art. 8
Die zuständigen Träger haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Berechtigten zu zahlen.
Artikel 9
Statistiken
Art. 9
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 10
Gewährung von Sachleistungen
Art. 10
(1) In den Fällen des Artikels 21 Absatz 1 des Abkommens ist dem nach Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung vorzulegen.
(2) Leistungen im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 des Abkommens sind
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrücke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benützt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
10. Blindenführhunde;
11. ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs- und Erholungsheimen sowie Heilstätten;
12. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 5 000 Schilling, in Finnland 1 700 Finnische Mark übersteigen.
Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger des Aufenthaltsortes davon unverzüglich die Stelle zu unterrichten, die die in Absatz 1 bezeichnete Bescheinigung ausgestellt hat.
Artikel 11
Finanzielle Bestimmung
Art. 11
Für die Anwendung des Artikels 22 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr, allenfalls durch Vermittlung der Verbindungsstellen, geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
Artikel 12
Zahlung von Renten, Statistiken
Art. 12
Auf Renten sind die Artikel 8 und 9 entsprechend anzuwenden.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 13
Verfahren
Art. 13
Beantragt eine Person auf Grund des Artikels 25 des Abkommens eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates, so sind, soweit erforderlich, Auskünfte von der jeweils in Betracht kommenden Verbindungsstelle einzuholen.
ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 14
Inkrafttreten
Art. 14
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Helsinki, am 15. Juni 1987 in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.