(1) Die zuständigen österreichischen Träger und die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen Verbindungsstellen haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag zu unterrichten, auf den Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens und Punkt VIII des Schlußprotokolls zum Abkommen anzuwenden ist.
(2) Die zuständigen österreichischen Träger und die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen Verbindungsstellen haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen mitzuteilen, wobei gegebenenfalls ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften beigefügt werden.
(3) Die zuständigen österreichischen Träger und die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen Verbindungsstellen haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
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