(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertagsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Finnland
von der Sozialversicherungsanstalt
auszustellen.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
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