BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher im Hinblick auf ihre Eignung zur Beschäftigung bei Untertagearbeiten in Bergwerken

Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher im Hinblick auf ihre Eignung zur Beschäftigung bei Untertagearbeiten in Bergwerken

In Kraft seit 08. Dezember 1972
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Artikel 1

Art. 1

1. Als „Bergwerk“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt jeder öffentliche oder private Betrieb, der die Gewinnung von Bodenschätzen bezweckt und dabei Personen unter Tage beschäftigt.

2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Bergwerken schließen die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Steinbrüchen ein.

Artikel 2

Art. 2

1. Eine gründliche ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Eignung zur Beschäftigung und deren regelmäßige Wiederholung in Zeitabständen von nicht mehr als zwölf Monaten sind für Personen unter einundzwanzig Jahren zu fordern, die unter Tage in Bergwerken beschäftigt werden oder arbeiten sollen.

2. Andere Vorkehrungen für die ärztliche Überwachung von Jugendlichen zwischen achtzehn und einundzwanzig Jahren sind jedoch zulässig, wenn die zuständige Stelle auf Grund eines ärztlichen Gutachtens der Auffassung ist, daß diese Vorkehrungen ebenso wirksam oder wirksamer sind als die in Absatz 1 dieses Artikels geforderten Vorkehrungen, und wenn sie die maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände angehört und ihre Zustimmung erlangt hat.

Artikel 3

Art. 3

1. Die in Artikel 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind

a) unter der Verantwortung und der Aufsicht eines berufenen, von der zuständigen Stelle anerkannten Arztes durchzuführen;

b) in geeigneter Weise zu bescheinigen.

2. Eine Röntgenaufnahme der Lunge ist bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung und, wenn dies aus medizinischen Gründen für notwendig erachtet wird, auch bei den späteren Nachuntersuchungen zu fordern.

3. Die in diesem Übereinkommen geforderten ärztlichen Untersuchungen dürfen den Jugendlichen, ihren Eltern oder Vormündern keine Kosten verursachen.

Artikel 4

Art. 4

1. Von der zuständigen Stelle sind alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangsmaßnahmen, zu treffen, um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens zu sichern.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens einen geeigneten Aufsichtsdienst zu unterhalten oder sich zu vergewissern, daß eine angemessene Aufsicht ausgeübt wird.

3. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Personen zu bezeichnen, die für die Durchführung dieses Übereinkommens verantwortlich sind.

4. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen, die den Aufsichtsbeamten zur Verfügung stehen und die für jede unter Tage beschäftigte oder arbeitende Person unter einundzwanzig Jahren folgendes enthalten:

a) das Geburtsdatum, soweit möglich ordnungsgemäß bescheinigt;

b) Angaben über die Art der Beschäftigung;

c) ein Zeugnis, das die Eignung zur Beschäftigung bescheinigt, aber keine ärztlichen Angaben enthält.

5. Der Arbeitgeber hat den Vertretern der Arbeitnehmer auf deren Ersuchen die in Absatz 4 dieses Artikels erwähnten Angaben zur Verfügung zu stellen.

Artikel 5

Art. 5

Die zuständige Stelle jedes Landes hat die maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände anzuhören, bevor sie die allgemeine Politik in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens festlegt und Vorschriften zu dessen Durchführung erläßt.

Artikel 6

Art. 6

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 7

Art. 7

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 8

Art. 8

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 9

Art. 9

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 10

Art. 10

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 11

Art. 11

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 12

Art. 12

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 8, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 13

Art. 13

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.