1. Eine gründliche ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Eignung zur Beschäftigung und deren regelmäßige Wiederholung in Zeitabständen von nicht mehr als zwölf Monaten sind für Personen unter einundzwanzig Jahren zu fordern, die unter Tage in Bergwerken beschäftigt werden oder arbeiten sollen.
2. Andere Vorkehrungen für die ärztliche Überwachung von Jugendlichen zwischen achtzehn und einundzwanzig Jahren sind jedoch zulässig, wenn die zuständige Stelle auf Grund eines ärztlichen Gutachtens der Auffassung ist, daß diese Vorkehrungen ebenso wirksam oder wirksamer sind als die in Absatz 1 dieses Artikels geforderten Vorkehrungen, und wenn sie die maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände angehört und ihre Zustimmung erlangt hat.
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