1. Von der zuständigen Stelle sind alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangsmaßnahmen, zu treffen, um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens zu sichern.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens einen geeigneten Aufsichtsdienst zu unterhalten oder sich zu vergewissern, daß eine angemessene Aufsicht ausgeübt wird.
3. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Personen zu bezeichnen, die für die Durchführung dieses Übereinkommens verantwortlich sind.
4. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen, die den Aufsichtsbeamten zur Verfügung stehen und die für jede unter Tage beschäftigte oder arbeitende Person unter einundzwanzig Jahren folgendes enthalten:
a) das Geburtsdatum, soweit möglich ordnungsgemäß bescheinigt;
b) Angaben über die Art der Beschäftigung;
c) ein Zeugnis, das die Eignung zur Beschäftigung bescheinigt, aber keine ärztlichen Angaben enthält.
5. Der Arbeitgeber hat den Vertretern der Arbeitnehmer auf deren Ersuchen die in Absatz 4 dieses Artikels erwähnten Angaben zur Verfügung zu stellen.
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