Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle
Vorwort
Art. 1
Artikel I. Auf dem Gebiete der Entschädigungen für Arbeitsunfälle kommen beide vertragschließenden Teile überein, die Gleichheit in der Behandlung der Angehörigen des anderen mit jenen des eigenen Staates zu gewährleisten.
Art. 2
Artikel II. Die vorstehende Bestimmung gilt unabhängig vom Aufenthalte der Geschädigten oder deren Hinterbliebenen in dem einen oder anderen der vertragschließenden Staaten.
Das Recht auf Entschädigung wird auf Grund der Gesetzgebung des Staates, auf dessen Gebiet sich der Unfall ereignet hat, beurteilt werden.
Art. 3
Artikel III. Das gegenwärtige Übereinkommen wird auch auf jene in Schwebe befindlichen Entschädigungen Anwendung finden, deren Auszahlungen an die Geschädigten oder deren Hinterbliebene gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen des Staates, in welchem sich der Unfall ereignet hat, noch nicht verfallen sind.
Art. 4
Artikel IV. Die nationalen Anstalten jedes der vertragschließenden Teile werden die Konsuln des anderen von allen tödlichen Arbeitsunfällen, welche sich im betreffenden Staatsgebiete ereignet haben, verständigen, damit die genannten Funktionäre die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen des Verunglückten hievon in Kenntnis setzen können.
Art. 5
Artikel V. Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und werden die Ratifizierungen baldmöglichst in Buenos Aires oder Wien ausgetauscht werden; dreißig Tage nach dem Austausche der Ratifizierungen wird es in Kraft treten.
Das Übereinkommen gilt für den Zeitraum von fünf Jahren und wird nach Ablauf dieses Zeitraumes stets auf ein weiteres Jahr als verlängert betrachtet werden, insolange es nicht ein Jahr vorher gekündigt wird.
Urkund dessen zeichnen und siegeln die hiezu designierten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen in Buenos Aires, der Hauptstadt der Argentinischen Republik, am zweiundzwanzigsten Tage des Monates März des Jahres eintausendneunhundertsechsundzwanzig.