BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für ArbeitsunfälleArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 03. Dezember 1933
Up-to-date

Artikel III. Das gegenwärtige Übereinkommen wird auch auf jene in Schwebe befindlichen Entschädigungen Anwendung finden, deren Auszahlungen an die Geschädigten oder deren Hinterbliebene gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen des Staates, in welchem sich der Unfall ereignet hat, noch nicht verfallen sind.

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