Artikel V. Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und werden die Ratifizierungen baldmöglichst in Buenos Aires oder Wien ausgetauscht werden; dreißig Tage nach dem Austausche der Ratifizierungen wird es in Kraft treten.
Das Übereinkommen gilt für den Zeitraum von fünf Jahren und wird nach Ablauf dieses Zeitraumes stets auf ein weiteres Jahr als verlängert betrachtet werden, insolange es nicht ein Jahr vorher gekündigt wird.
Urkund dessen zeichnen und siegeln die hiezu designierten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen in Buenos Aires, der Hauptstadt der Argentinischen Republik, am zweiundzwanzigsten Tage des Monates März des Jahres eintausendneunhundertsechsundzwanzig.
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