Übereinkommen über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich
Als „gewerbliche Betriebe“ (établissements industr
Art. 2Die Arbeitszeit der in öffentlichen oder privaten
Art. 3Die in Artikel 2 festgesetzte Arbeitszeit kann übe
Art. 4Die in Artikel 2 festgesetzte Arbeitszeit kann bei
Art. 5Erweisen sich die Bestimmungen des Artikels 2 über
Art. 6Die Behörden können durch Verordnungen für einzeln
Art. 7Jede Regierung hat dem Internationalen Arbeitsamt
Art. 8Um die Durchführung der Bestimmungen dieses Überei
Art. 9Für die Anwendung dieses Übereinkommens aus Japan
Art. 10In Britisch-Indien wird der Grundsatz der Sechzigs
Art. 11Für China, Persien und Siam gelten die Bestimmunge
Art. 12In Griechenland kann das nach Artikel 19 vorgesehe
Art. 13In Rumänien kann das nach Artikel 19 vorgesehene I
Art. 14Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können in j
Art. 15Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommen
Art. 16Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisa
Art. 17Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der
Art. 18Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft,
Art. 19Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifizie
Art. 20Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifizie
Art. 21Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamte
Art. 22Der französische und der englische Wortlaut dieses
Vorwort
Art. 1
Als „gewerbliche Betriebe“ (établissements industriels) im Sinne des Übereinkommens gelten insbesondere:
a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;
b) Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, mit Einschluß des Schiffbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von motorischer Kraft irgendwelcher Art und von Elektrizität;
c) der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Häfen, Docks, Dämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Straßen, Tunnels, Brücken, Straßenüberführungen, Anwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraph- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und anderen Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Grundarbeiten;
d) die Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, Eisenbahnen, Binnengewässern oder zur See, inbegriffen der Verkehr mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, mit Ausnahme der Handbeförderung.
Die Bestimmungen über die Beförderung zur See und auf Binnengewässern werden durch eine besondere Konferenz zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Seeleute und der Binnenschiffer getroffen werden.
In jedem Lande bestimmt die zuständige Behörde die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft andererseits.
Art. 2
Die Arbeitszeit der in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben beschäftigten Personen darf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder einer und derselben Familie beschäftigt sind. Ferner gelten folgende Ausnahmen:
a) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden keine Anwendung auf Personen, die mit der Aufsicht oder Leitung beauftragt sind oder eine Vertrauensstellung bekleiden.
b) Beträgt nach Gesetz, Gewohnheit oder Vereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeiterverbänden (oder in Ermangelung solcher Verbände, zwischen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeiter) die Arbeitszeit an einem oder mehreren Tagen der Woche weniger als acht Stunden, so kann durch Verfügung der zuständigen Behörde oder durch Vereinbarung zwischen den genannten Verbänden oder Vertretern der Beteiligten eine Überschreitung der achtstündigen Arbeitszeit an den übrigen Tagen der Woche gestattet werden. Diese Überschreitung darf indessen nie mehr als eine Stunde täglich betragen.
c) Bei Schichtarbeit kann die Arbeitszeit an einzelnen Tagen über acht Stunden täglich und in einzelnen Wochen über achtundvierzig Stunden wöchentlich verlängert werden; in diesem Falle darf jedoch der Durchschnitt der Arbeitszeit, berechnet auf einen Zeitraum von drei Wochen oder weniger, acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht übersteigen.
Art. 3
Die in Artikel 2 festgesetzte Arbeitszeit kann überschritten werden, wenn ein Unglücksfall eintritt oder droht, wenn dringliche Arbeiten an den Maschinen oder den Betriebseinrichtungen vorzunehmen sind oder wenn höhere Gewalt vorliegt, jedoch nur soweit es erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des regelmäßigen Betriebes zu verhüten.
Art. 4
Die in Artikel 2 festgesetzte Arbeitszeit kann bei Arbeiten, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Fortgang mit Schichtenwechsel erfordern, unter der Bedingung überschritten werden, daß die Arbeitszeit durchschnittlich sechsundfünfzig Stunden wöchentlich nicht übersteigt. Durch diese Bestimmung wird der Anspruch der Arbeiter auf die freie Zeit, die ihnen etwa nach den Landesgesetzen als Ersatz für den wöchentlichen Ruhetag zugesichert ist, nicht berührt.
Art. 5
Erweisen sich die Bestimmungen des Artikels 2 über die Arbeitszeit ausnahmsweise als undurchführbar, aber nur in diesem Fall, kann durch Vereinbarungen zwischen Arbeiter- und Arbeitgeberverbänden die tägliche Arbeitszeit auf der Grundlage eines für einen längeren Zeitraum aufgestellten Arbeitsplans geregelt werden, sofern jenen Vereinbarungen von der Regierung, der sie vorzulegen sind, die Kraft von Verordnungen gegeben wird.
Die durchschnittliche Arbeitszeit, berechnet auf die Zahl der im Plan festgesetzten Wochen, darf unter keinen Umständen achtundvierzig Stunden wöchentlich übersteigen.
Art. 6
Die Behörden können durch Verordnungen für einzelne Gewerbe oder Berufe zulassen:
a) Dauernde Ausnahmen für Vorbereitungs- oder Hilfsarbeiten, die notwendigerweise außerhalb der für den Betrieb allgemein festgesetzten Arbeitszeit vorgenommen werden müssen, oder für gewisse Gruppen von Arbeitern, deren Arbeit ihrem Wesen nach Unterbrechungen erfährt;
b) vorübergehende Ausnahmen bei außergewöhnlicher Häufung der Arbeit.
Derartige Verordnungen dürfen erst nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeiterverbände, falls solche bestehen, erlassen werden. Sie müssen für jeden einzelnen Fall die Höchstzahl der zulässigen Überstunden vorschreiben. Diese Überstunden müssen mindestens um fünfundzwanzig vom Hundert höher bezahlt werden.
Art. 7
Jede Regierung hat dem Internationalen Arbeitsamt zu übersenden:
a) Ein Verzeichnis der Arbeiten, die im Sinne des Artikels 4 ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erheischen;
b) eingehende Mitteilungen über die im Artikel 5 vorgesehenen Vereinbarungen;
c) eingehende Mitteilungen über die auf Grund des Artikels 6 erlassenen Verordnungen und ihre Anwendung.
Das Internationale Arbeitsamt hat der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation alljährlich einen Bericht darüber zu erstatten.
Art. 8
Um die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, muß jeder Arbeitgeber:
a) durch Anschläge an gut sichtbarer Stelle im Betrieb oder an einem anderen geeigneten Ort oder auf sonst eine von der Regierung genehmigte Weise Beginn und Schluß der Arbeitsstunden oder bei Schichtarbeit Beginn und Schluß jeder Schicht bekanntgeben. Die Arbeitsstunden müssen so festgesetzt werden, daß sie die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Grenzen nicht überschreiten, und dürfen, einmal bekanntgemacht, nur in der von der Regierung genehmigten Art und Weise abgeändert werden;
b) in gleicher Weise die während der Arbeit gewährten Ruhepausen, die nicht als Arbeitszeit gelten, bekanntgeben;
c) alle auf Grund der Artikel 3 und 6 dieses Übereinkommens geleisteten Überstunden in ein Verzeichnis eintragen nach den Vorschriften der Landesgesetze oder der Verordnungen der zuständigen Behörde.
Die Beschäftigung einer Person außerhalb der nach Absatz a festgesetzten Arbeitsstunden oder während der nach Absatz b festgesetzten Ruhepausen gilt als ungesetzlich.
Art. 9
Für die Anwendung dieses Übereinkommens aus Japan gelten folgende Änderungen und Bestimmungen:
a) Als „gewerbliche Betriebe“ gelten insbesondere:
die in Artikel 1, Absatz a, aufgezählten Betriebe;
die in Artikel 1, Absatz b, aufgezählten Betriebe, sofern sie mindestens zehn Personen beschäftigen;
die in Artikel 1, Absatz c, aufgezählten Betriebe, sofern sie von der zuständigen Behörde als „Fabriken“ bezeichnet werden;
die in Artikel 1, Absatz d, aufgezählten Betriebe mit Ausnahme Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, sowie der Handbeförderung, und ohne Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Personen diejenigen in Artikel 1, Absatz b und c, aufgezählten gewerblichen Betriebe, die von der zuständigen Behörde als sehr gefährlich oder als gesundheitsschädlich bezeichnet werden.
b) Die tatsächliche Arbeitszeit von Personen im Alter von mindestens fünfzehn Jahren, die in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben beschäftigt sind, darf siebenundfünfzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten, abgesehen von der Rohseidenindustrie, in der die Höchstarbeitszeit sechzig Stunden wöchentlich betragen darf.
c) Die tatsächliche Arbeitszeit von Personen unter fünfzehn Jahren, die in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben beschäftigt sind, und von Personen ohne Altersunterschied, die Bergwerksarbeit unter Tag verrichten, darf achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
d) Die Höchstarbeitszeit kann im Sinne der Artikel 2, 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens abgeändert werden; doch darf die bewilligte Verlängerung im Verhältnis zur normalen Arbeitswoche nicht größer sein als diejenige, die sich aus den Bestimmungen der erwähnten Artikel ergibt.
e) Allen Arbeitern ohne Unterschied ist eine wöchentliche ununterbrochene Ruhezeit von vierundzwanzig Stunden zu gewähren.
f) Die Bestimmung der japanischen Fabriksgesetzgebung, wonach diese nur für Betriebe gilt, in denen mindestens fünfzehn Personen beschäftigt sind, ist dahin abzuändern, daß sie künftig auf Betriebe, in denen mindestens zehn Personen beschäftigt sind, Anwendung finden soll.
g) Es treten in kraft: die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels spätestens am 1. Juli 1922, die durch Absatz d dieses Artikels abgeänderten Bestimmungen des Artikels 4 spätestens am 1. Juli 1923.
h) Die in Absatz c dieses Artikels vorgesehene Altersgrenze von fünfzehn Jahren wird spätestens am 1. Juli 1925 auf sechzehn Jahre erhöht.
Art. 10
In Britisch-Indien wird der Grundsatz der Sechzigstundenwoche für alle Arbeiter derjenigen Gewerbe eingeführt werden, welche gegenwärtig unter die Fabriksgesetzgebung fallen, deren Vollzug der indischen Regierung obliegt, ferner für die Bergwerke sowie für diejenigen Arten von Eisenbahnarbeiten, die von der zuständigen Behörde bestimmt werden. Diese Behörde darf Abänderungen der hier festgesetzten Grenze nur unter Beobachtung der in den Artikeln 6 und 7 dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen bewilligen.
Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht für Indien; dagegen soll eine weitere Verkürzung der Arbeitszeit an einer späteren Tagung der Allgemeinen Konferenz erwogen werden.
Art. 11
Für China, Persien und Siam gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht; dagegen soll die Festsetzung der Arbeitszeit in diesen Ländern an einer späteren Tagung der Allgemeinen Konferenz erwogen werden.
Art. 12
In Griechenland kann das nach Artikel 19 vorgesehene Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinausgeschoben werden, und zwar auf den 1. Juli 1923 für die folgenden gewerblichen Betriebe:
1. Schwefelkohlenstoffabriken,
2. Säurefabriken,
3. Gerbereien,
4. Papierfabriken,
5. Druckereien,
6. Sägereien,
7. Tabaklagerhäuser und Betriebe zur Bearbeitung des Tabaks,
8. Arbeiten über Tag in Bergwerken,
9. Gießereien,
10. Kalkwerke,
11. Färbereien,
12. Glashütten (Bläser),
13. Gaswerke (Heizer),
14. Auf- und Abladen von Waren,
und spätestens auf den 1. Juli 1924 für die folgenden gewerblichen Betriebe:
1. Mechanische Gewerbe: Maschinenbau, Herstellung von Geldschränken, Wiegevorrichtungen, Betten, Nägeln, Jagdschrot, Eisen- und Bronzegießereien, Klempnerei, Verzinnanstalten, Herstellung hydraulischer Apparate;
2. Baugewerbe: Kalköfen, Zement- und Gipsfabriken, Ziegeleien, Backsteinbrennereien, Fliesenfabriken, Töpfereien, Marmorwerke, Erd- und Bauarbeiten;
3. Faserstoffgewerbe: Spinnereien und Webereien jeder Art, mit Ausnahme der Färbereien;
4. Nahrungsmittelgewerbe: Getreidemühlen, Bäckereien, Teigwarenfabriken, Weinkellereien, Alkohol- und Getränkefabriken, Ölfabriken, Brauereien, Eis- und Mineralwasserfabriken, Zuckerwaren- und Schokoladefabriken, Wurst- und Konservenfabriken, Schlachthäuser und Metzgereien;
5. Chemische Industrie: Fabriken zur Herstellung synthetischer Farben, Glashütten (mit Ausnahme der Bläser), Terpentinöl- und Weinsteinfabriken, Sauerstoffabriken und Fabriken zur Herstellung pharmazeutischer Produkte, Leinölfabriken, Glyzerinfabriken, Kalziumkarbidfabriken, Gaswerke (mit Ausnahme der Heizer);
6. Lederverarbeitung: Schuhfabriken, Lederwarenfabriken;
7. Papier- und Buchdruckereigewerbe: Briefumschlag-, Geschäftsbücher-, Schachtel- und Tütenfabriken, Buchbindereien, Steindruckereien und Zinkätzanstalten;
8. Bekleidungsgewerbe: Näh- und Weißnähwerkstätten, Plättanstalten, Bettdecken-, Kunstblumen-, Federn- und Posamentenfabriken, Hut- und Schirmfabriken;
9. Holzverarbeitungsgewerbe: Tischlereien, Küfereien, Wagenfabriken, Möbel- und Stuhlfabriken, Einrahmewerkstätten, Bürsten- und Besenfabriken;
10. Elektrische Industrie: Kraftwerke, Werkstätten für elektrische Einrichtungen;
11. Beförderung zu Lande: Eisenbahn- und Straßenbahnangestellte, Chauffeure, Kutscher und Wagenführer.
Art. 13
In Rumänien kann das nach Artikel 19 vorgesehene Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf den 1. Juli 1924 hinausgeschoben werden.
Art. 14
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können in jedem Lande durch die Regierung im Falle eines Krieges oder anderer Ereignisse, welche die Landessicherheit gefährden, außer Kraft gesetzt werden.
Art. 15
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 und des Vertrages von Saint-Germain vom 10. September 1919 dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 16
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:
a) Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;
b) die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.
Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamte seine Entschließung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.
Art. 17
Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.
Art. 18
Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
Art. 19
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1921 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Art. 20
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Art. 21
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 22
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.