BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)Art. 19

Art. 19

In Kraft seit 11. Juni 1924
Up-to-date

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1921 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.

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