BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe

Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe

In Kraft seit 11. Juni 1924
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Art. 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, unter Vorbehalt der im Artikel 2 festgesetzten Ausnahmen, die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und aller diese Farbstoffe enthaltenen Produkte beim Innenanstrich von Gebäuden zu verbieten; ausgenommen sind die Bahnhöfe und gewerbliche Betriebe, bei denen die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und aller Produkte, die diese Farbstoffe enthalten, durch die zuständigen Stellen nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände für notwendig erklärt worden ist.

Die Verwendung weißer Farbstoffe mit höchstens 2 Prozent Bleigehalt in Form von metallischem Blei ist jedoch gestattet.

Art. 2

Die Bestimmungen des Artikels 1 finden keine Anwendung auf die Dekorationsmalerei und auf die feine Linierarbeit (travaux defilage et de réchampissage, fine lining).

Jede Regierung hat die Grenzlinie zwischen diesen verschiedenen Arten von Malerei zu bestimmen und die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und allen diese Farbstoffe enthaltenden Produkten für diese Arbeiten gemäß den Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 dieses Übereinkommens zu regeln.

Art. 3

Die Verwendung Jugendlicher unter 18 Jahren und von Frauen bei Malerarbeiten im Gewerbe, bei denen Bleiweiß, Bleisulfat und irgendwelche diese Farbstoffe enthaltende Produkte verwendet werden, ist verboten.

Die zuständigen Stellen sind ermächtigt, nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zu gestatten, daß Malerlehrlinge für ihre berufliche Ausbildung mit den im vorhergehenden Artikel verbotenen Arbeiten beschäftigt werden.

Art. 4

Die in den Artikeln 1 bis 3 festgesetzten Verbote treten sechs Jahre nach Schluß der dritten Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz in Kraft.

Art. 5

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, gemäß folgenden Grundsätzen die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und aller diese Farbstoffe enthaltenen Produkte für diejenigen Arbeiten zu regeln, für die diese Verwendung nicht verboten ist.

I. a) Bleiweiß, Bleisulfat oder Produkte, die diese Farbstoffe enthalten, dürfen bei Malerarbeiten nur in feuchtem Zustand oder als gebrauchsfertige Farbe verwendet werden;

b) es sind Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr zu beseitigen, die der Gebrauch von Farben in Pulverform mit sich bringt;

c) es sind Maßnahmen zu treffen, daß überall, wo dies möglich ist, die Gefahr der Staubentwicklung infolge des Abbimsens und Abtragens beseitigt wird.

II. a) Es ist dafür zu sorgen, daß die Maler während und nach ihrer Arbeit sich reinigen können;

b) die Maler haben während der ganzen Dauer ihrer Arbeit Arbeitskleider zu tragen;

c) es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Verunreinigung der während der Arbeit abgelegten Kleider durch Stoffe, die für die Malerei verwendet werden, zu verhüten.

III. a) Alle wirklichen und vermutlichen Fälle von Bleivergiftung sind anzuzeigen und daraufhin durch den von der zuständigen Stelle ernannten Arzt zu untersuchen;

b) die zuständige Stelle kann, wenn sie es für notwendig erachtet, eine ärztliche Untersuchung der Arbeiter verlangen.

IV. Den Malerarbeitern sind Anweisungen über die besonderen gesundheitlichen Vorsichtsmaßnahmen in ihrem Berufe auszuhändigen.

Art. 6

Um die Beobachtung der in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Regelung zu gewährleisten, hat die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände alle Maßnahmen zu treffen die sie für notwendig erachtet.

Art. 7

Statistiken über Bleivergiftung bei den Malern sind auszustellen:

a) in bezug auf die Zahl der Krankheitsfälle mit Hilfe der Anzeige und Untersuchung aller Fälle von Bleivergiftung;

b) in bezug auf die Zahl der Todesfälle nach einem durch den amtlichen statistischen Dienst jedes Staates zu genehmigenden Verfahren.

Art. 8

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und den entsprechenden Teilen der anderen Friedensverträge dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 9

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

Art. 10

Sobald die Ratifikation von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er teilt ihnen auch die Eintragung der Ratifikation mit, die ihm späterhin durch alle anderen Mitglieder der Organisation mitgeteilt werden.

Art. 11

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 spätestens am 1. Jänner 1924 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.

Art. 12

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es gemäß den Bestimmungen des Artikels 421 des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der anderen Friedensverträge für seine Kolonien, Besitzungen und Protektorate in Kraft zu setzen.

Art. 13

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

Art. 14

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 15

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.