Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, unter Vorbehalt der im Artikel 2 festgesetzten Ausnahmen, die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und aller diese Farbstoffe enthaltenen Produkte beim Innenanstrich von Gebäuden zu verbieten; ausgenommen sind die Bahnhöfe und gewerbliche Betriebe, bei denen die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und aller Produkte, die diese Farbstoffe enthalten, durch die zuständigen Stellen nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände für notwendig erklärt worden ist.
Die Verwendung weißer Farbstoffe mit höchstens 2 Prozent Bleigehalt in Form von metallischem Blei ist jedoch gestattet.
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