Die Bestimmungen des Artikels 1 finden keine Anwendung auf die Dekorationsmalerei und auf die feine Linierarbeit (travaux defilage et de réchampissage, fine lining).
Jede Regierung hat die Grenzlinie zwischen diesen verschiedenen Arten von Malerei zu bestimmen und die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und allen diese Farbstoffe enthaltenden Produkten für diese Arbeiten gemäß den Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 dieses Übereinkommens zu regeln.
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