BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 11) über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter

Übereinkommen (Nr. 11) über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter

In Kraft seit 11. Juni 1924
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Art. 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, allen in der Landwirtschaft beschäftigten Personen dasselbe Vereins- und Koalitionsrecht wie den gewerblichen Arbeitern zu gewähren und alle gesetzlichen und anderweitigen Bestimmungen aufzugeben, die dieses Recht der landwirtschaftlichen Arbeiter einschränken.

Art. 2

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und den entsprechenden Teilen der anderen Friedensverträge dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 3

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

Art. 4

Sobald die Ratifikation von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er teilt ihnen auch die Eintragung der Ratifikationen mit, die ihm späterhin durch alle anderen Mitglieder der Organisation mitgeteilt werden.

Art. 5

Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 3 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen des Artikels 1 spätestens am 1. Jänner 1924 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.

Art. 6

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es gemäß den Bestimmungen des Artikels 421 des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der anderen Friedensverträge für seine Kolonien, Besitzungen und Protektorate in Kraft zu setzen.

Art. 7

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

Art. 8

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 9

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.