BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 11) über das Vereins- und Koalitionsrecht der LandarbeiterArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 31. März 1949
Up-to-date

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

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