Art. 1 — Übereinkommen (Nr. 11) über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter
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Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, allen in der Landwirtschaft beschäftigten Personen dasselbe Vereins- und Koalitionsrecht wie den gewerblichen Arbeitern zu gewähren und alle gesetzlichen und anderweitigen Bestimmungen aufzugeben, die dieses Recht der landwirtschaftlichen Arbeiter einschränken.
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