BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 11) über das Vereins- und Koalitionsrecht der LandarbeiterArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 11. Juni 1924
Up-to-date

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, allen in der Landwirtschaft beschäftigten Personen dasselbe Vereins- und Koalitionsrecht wie den gewerblichen Arbeitern zu gewähren und alle gesetzlichen und anderweitigen Bestimmungen aufzugeben, die dieses Recht der landwirtschaftlichen Arbeiter einschränken.

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