Übereinkommen (Nr. 10) über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft
Kinder unter 14 Jahren dürfen in öffentlichen oder
Art. 2Für die praktische berufliche Ausbildung können di
Art. 3Die Bestimmungen des Artikels 1 finden keine Anwen
Art. 4Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommen
Art. 5Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ra
Art. 6Sobald die Ratifikation von zwei Mitgliedern der I
Art. 7Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 5 ve
Art. 8Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisa
Art. 9Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifizie
Art. 10Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamte
Art. 11Der französische und der englische Wortlaut dieses
Vorwort
Art. 1
Kinder unter 14 Jahren dürfen in öffentlichen oder privaten landwirtschaftlichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben nur außerhalb der für den Schulunterricht festgesetzten Stunden beschäftigt werden; diese Arbeit darf jedoch gegebenenfalls den regelmäßigen Schulbesuch nicht beeinträchtigen.
Art. 2
Für die praktische berufliche Ausbildung können die Unterrichtszeiten und –stunden derart gelegt werden, daß die Beschäftigung der Kinder mit leichten landwirtschaftlichen Arbeiten, insbesondere mit leichten Erntearbeiten, ermöglicht wird; die Dauer der jährlichen Unterrichtszeit muß jedoch mindestens acht Monate betragen.
Art. 3
Die Bestimmungen des Artikels 1 finden keine Anwendung auf die Arbeit der Kinder in Fachschulen, vorausgesetzt, daß diese Arbeit von der Behörde gestattet ist und von ihr überwacht wird.
Art. 4
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und den entsprechenden Teilen der anderen Friedensverträge dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 5
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Art. 6
Sobald die Ratifikation von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er teilt ihnen auch die Eintragung der Ratifikation mit, die ihm späterhin durch alle anderen Mitglieder der Organisation mitgeteilt werden.
Art. 7
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 5 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert die Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 3 spätestens am 1. Jänner 1924 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Art. 8
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es gemäß den Bestimmungen des Artikels 42 des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der an deren Friedensverträge für seine Kolonien, Besitzungen und Protektorate in Kraft zu setzen.
Art. 9
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag an dem es zum ersten Male in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Art. 10
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 11
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.