Für die praktische berufliche Ausbildung können die Unterrichtszeiten und –stunden derart gelegt werden, daß die Beschäftigung der Kinder mit leichten landwirtschaftlichen Arbeiten, insbesondere mit leichten Erntearbeiten, ermöglicht wird; die Dauer der jährlichen Unterrichtszeit muß jedoch mindestens acht Monate betragen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise