Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen beider Staaten, im folgenden „Unternehmen“ genannt, sowie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Beteiligungen erleichtern und fördern.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die Republik Österreich und die Republik Litauen behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
b) Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
c) Drittstaaten in Anwendung multilateraler Vereinbarungen an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.
Artikel 3
Art. 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Außenhandel und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein,
a) daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
– Förderung von Technologietransfer und Know-how-Ausbau einschließlich angewandter Forschung,
– Land- und Forstwirtschaft einschließlich Landschaftsschutz,
– Kultivierung, Gewinnung und Verarbeitung von Flachs,
– Leder- und Pelzbe- und -verarbeitung,
– holzbe- und verarbeitende Industrie,
– Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte,
– landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstungen,
– pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie,
– Elektro- und Elektronikindustrie,
– gemeinsame Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von Bodenschätzen,
– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen,
– finanzielle und sonstige Dienstleistungen,
– Berufsausbildung und Managementschulung,
– Informatik,
– Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten;
b) daß die Projekte grundsätzlich nach den höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden sollen;
(3) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
– Energie,
– Schiffahrt,
– Hafenwirtschaft,
– Eisenbahn,
– Luftfahrt,
– Telekommunikation,
– Wasserwirtschaft,
– Recycling und Abfallverwertung.
Artikel 4
Art. 4
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen beitragen kann.
(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristen-Code“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern.
(2) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und des schonenden Tourismus erfolgen.
Artikel 5
Art. 5
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung.
Artikel 6
Art. 6
(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.
Artikel 7
Art. 7
(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.
(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1 genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.
(4) In Fällen, in denen ein Aufschub der Konsultationen einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem Fall sind jedoch Konsultationen sofort aufzunehmen.
(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen, die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Artikel 8
Art. 8
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.
Artikel 9
Art. 9
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2) Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften fördern die Vertragsparteien
a) die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Beteiligungen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
b) die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Artikel 10
Art. 10
Änderungen oder der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens haben keinen Einfluß auf die Abwicklung der zwischen den Unternehmen der beiden Staaten vorher abgeschlossenen Verträge.
Artikel 11
Art. 11
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Litauen zusammentreten wird.
(2) Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören
a) Analyse der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
b) Abstimmung und Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
c) Empfehlungen und Konsultationen zur Anwendung dieses Abkommens,
d) Unterbreitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten.
Artikel 12
Art. 12
(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.
Artikel 13
Art. 13
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verlieren
a) das Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lithauen *) vom 5. Oktober 1928,
b) der Notenwechsel zum Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lithauen **) vom 5. Oktober 1928,
c) der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen über die Einräumung eines Zollkontingentes für Eier ***) vom 27. April 1934,
d) der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen betreffend die Einfuhr von toten Gänsen aus Litauen ****) vom 11. Februar 1936
ihre Wirksamkeit.
GESCHEHEN zu Vilnius, am 16. September 1994 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und litauischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
___________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1929
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1929
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. I/251/1934
****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 69/1936