(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Außenhandel und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein,
a) daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
– Förderung von Technologietransfer und Know-how-Ausbau einschließlich angewandter Forschung,
– Land- und Forstwirtschaft einschließlich Landschaftsschutz,
– Kultivierung, Gewinnung und Verarbeitung von Flachs,
– Leder- und Pelzbe- und -verarbeitung,
– holzbe- und verarbeitende Industrie,
– Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte,
– landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstungen,
– pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie,
– Elektro- und Elektronikindustrie,
– gemeinsame Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von Bodenschätzen,
– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen,
– finanzielle und sonstige Dienstleistungen,
– Berufsausbildung und Managementschulung,
– Informatik,
– Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten;
b) daß die Projekte grundsätzlich nach den höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden sollen;
(3) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
– Energie,
– Schiffahrt,
– Hafenwirtschaft,
– Eisenbahn,
– Luftfahrt,
– Telekommunikation,
– Wasserwirtschaft,
– Recycling und Abfallverwertung.
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