(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verlieren
a) das Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lithauen *) vom 5. Oktober 1928,
b) der Notenwechsel zum Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lithauen **) vom 5. Oktober 1928,
c) der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen über die Einräumung eines Zollkontingentes für Eier ***) vom 27. April 1934,
d) der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen betreffend die Einfuhr von toten Gänsen aus Litauen ****) vom 11. Februar 1936
ihre Wirksamkeit.
GESCHEHEN zu Vilnius, am 16. September 1994 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und litauischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1929
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1929
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. I/251/1934
****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 69/1936
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