BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Albanien über die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen

Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen

In Kraft seit 01. März 1996
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Republik Österreich und die Republik Albanien gewähren einander die Meistbegünstigung im Umfang von Art. I und V Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:

a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,

b) Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,

c) Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.

Artikel 3

Art. 3

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen fördern:

Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Forsttechnik, Maschinen und Ausrüstungen,

Lebensmittelindustrie; Verbesserung der Verarbeitung, Lagerung und Verpackung landwirtschaftlicher Produkte,

Leichtindustrie, einschließlich Produktion und Lohnfertigung qualitativ hochwertiger und auf dem Weltmarkt konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs- und Lederwaren,

Energiewesen; Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Transport, Lieferung und Vermarktung von Erdöl, Erdgas und anderen Energieträgern,

Errichtung, Ausbau und Revitalisierung von Energiesystemen, einschließlich Kleinwasserkraftwerken,

Metallurgie und metallbearbeitende Industrie, einschließlich Buntmetallurgie,

Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung und Vermarktung von Bergbauprodukten und mineralischen Rohstoffen,

Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in allen Wirtschaftsbereichen, auch unter Teilnahme von Drittstaaten,

Bauwesen; Herstellung von Baumaterialien und Ausrüstungen,

chemische Industrie einschließlich Produktion von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,

Gesundheitswesen, medizinische und pharmazeutische Industrie, einschließlich Pflanzen und Pflanzenteile,

Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz einschließlich Produktion biologischer Pflanzenschutzmittel,

Be- und Verarbeitung von Baumwolle,

Planung, Errichtung und Betrieb von Hotels, Bürogebäuden und Freizeiteinrichtungen,

Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung; Austausch von Lizenzen und Patenten,

Normen- und Richtlinienwesen,

Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen,

elektronische und elektrotechnische Industrie,

elektrische Geräte und Haushaltstechnik,

finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen,

Berufsausbildung und Managementschulung,

Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten,

Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen.

(2) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.

Artikel 4

Art. 4

Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:

Eisenbahn,

Telekommunikation,

Recycling und Abfallverwertung,

Bodenverbesserung,

Wasserwirtschaft,

Hafen- und Flughafenwesen,

Luftfahrt.

Artikel 5

Art. 5

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen wesentlich beitragen kann.

(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern.

(2) Die wirtschaftliche, technische und fachliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes erfolgen und auf Qualität im Tourismus Bedacht nehmen.

Artikel 6

Art. 6

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien erfolgt in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer Währung.

Artikel 7

Art. 7

(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird entgeltlich durchgeführt.

(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.

(3) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Warenaustausches und zur Erweiterung der Warenvielfalt in jeder beliebigen Form, wie beispielsweise Barter- und Countertrading, Handel entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen und Finanzpraktiken treiben.

Artikel 8

Art. 8

(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen ihnen in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.

(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1 genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.

(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.

(4) In Fällen, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem Fall setzt jene Vertragspartei, die die vorläufigen Maßnahmen ergriffen hat, die andere Vertragspartei davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis. Danach sind sofort Konsultationen aufzunehmen.

(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen, die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Artikel 9

Art. 9

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Wirtschaftsbeziehungen an.

Artikel 10

Art. 10

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.

(2) Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften und auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmen empfehlen die Vertragsparteien

a) die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,

b) die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht ausgearbeiteten Schiedsregeln oder die Einschaltung eines Schiedsgerichts entsprechend dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Artikel 11

Art. 11

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf oder einer Änderung des vorliegenden Abkommens unberührt.

Artikel 12

Art. 12

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder nach Albanien einberufen wird.

(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:

a) Erörterung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen,

b) Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,

c) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,

d) Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.

(3) Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der Gemischten Kommission beigelegt werden.

Artikel 13

Art. 13

(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.

(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommen feststellen.

Artikel 14

Art. 14

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

(2) Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verliert das „Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien für die Jahre 1986-1990“ vom 6. März 1986 *) seine Wirksamkeit.

Geschehen zu Wien, am 29. März 1994, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 297/1986