(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen fördern:
– Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Forsttechnik, Maschinen und Ausrüstungen,
– Lebensmittelindustrie; Verbesserung der Verarbeitung, Lagerung und Verpackung landwirtschaftlicher Produkte,
– Leichtindustrie, einschließlich Produktion und Lohnfertigung qualitativ hochwertiger und auf dem Weltmarkt konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs- und Lederwaren,
– Energiewesen; Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Transport, Lieferung und Vermarktung von Erdöl, Erdgas und anderen Energieträgern,
– Errichtung, Ausbau und Revitalisierung von Energiesystemen, einschließlich Kleinwasserkraftwerken,
– Metallurgie und metallbearbeitende Industrie, einschließlich Buntmetallurgie,
– Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung und Vermarktung von Bergbauprodukten und mineralischen Rohstoffen,
– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in allen Wirtschaftsbereichen, auch unter Teilnahme von Drittstaaten,
– Bauwesen; Herstellung von Baumaterialien und Ausrüstungen,
– chemische Industrie einschließlich Produktion von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
– Gesundheitswesen, medizinische und pharmazeutische Industrie, einschließlich Pflanzen und Pflanzenteile,
– Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz einschließlich Produktion biologischer Pflanzenschutzmittel,
– Be- und Verarbeitung von Baumwolle,
– Planung, Errichtung und Betrieb von Hotels, Bürogebäuden und Freizeiteinrichtungen,
– Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung; Austausch von Lizenzen und Patenten,
– Normen- und Richtlinienwesen,
– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen,
– elektronische und elektrotechnische Industrie,
– elektrische Geräte und Haushaltstechnik,
– finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen,
– Berufsausbildung und Managementschulung,
– Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten,
– Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen.
(2) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.
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