WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung
Vorwort
Art. 1
01.01.1995
Artikel 1
Sachlicher Anwendungsbereich
1. Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung finden auf Streitigkeiten, die nach den Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung angeführten Abkommen und Übereinkommen anhängig gemacht worden sind (im folgenden „erfaßte Abkommen'' genannt), Anwendung. Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung finden auch Anwendung auf Konsultationen und Streitbeilegung zwischen Mitgliedern bezüglich ihrer Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (in dieser Vereinbarung „WTO-Abkommen'' genannt) und dieser Vereinbarung, die getrennt oder in Verbindung mit anderen erfaßten Abkommen abgehalten werden.
2. Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung finden vorbehaltlich solcher besonderer oder zusätzlicher Regeln und Verfahren über Streitbeilegung, die in den erfaßten Abkommen, wie in der Anlage 2 angeführt, enthalten sind, Anwendung. Besteht ein Unterschied zwischen den Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung und den besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren der Anlage 2, ist den besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren der Vorrang einzuräumen. In Streitfällen, bei denen Regeln und Verfahren von mehr als einem erfaßten Abkommen berührt sind, falls sich eine Normenkollision zwischen besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren solcher Abkommen in Überprüfung befindet, die Streitparteien sich jedoch nicht über Regeln und Verfahren innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses einigen können, wird der Vorsitzende des im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Streitbeilegungsorgans (in dieser Vereinbarung „DSB'' genannt) in Konsultationen mit den Streitparteien die zu befolgenden Regeln und Verfahren innerhalb von 10 Tagen nach Antragstellung eines der beiden Mitglieder festlegen. Der Vorsitzende läßt sich vom Grundsatz leiten, daß möglichst von besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren Gebrauch gemacht werden soll; auch sollen die in dieser Vereinbarung dargelegten Regeln und Verfahren bis zu dem notwendigen Umfang angewendet werden, um Normenkollisionen zu vermeiden.
Art. 2
Artikel 2
Vollziehung
1. Das Streitbeilegungsorgan wird zwecks Vollziehung dieser Regeln und Verfahren hiermit errichtet und wird, soweit nichts anderes in einem erfaßten Abkommen bestimmt ist, die Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der erfaßten Abkommen vollziehen. Demnach hat das DSB die Befugnis, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, Berichte von Untersuchungsausschüssen und Berufungsorganen anzunehmen, Überwachung der Durchführung von Entschließungen und Empfehlungen wahrzunehmen sowie die Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen nach den erfaßten Abkommen zu genehmigen. Bezüglich Streitigkeiten, die sich aus einem erfaßten Plurilateralen Handelsabkommen ergeben, bezieht sich der darin verwendete Begriff „Mitglied” nur auf jene, die Mitglieder eines einschlägigen Plurilateralen Handelsabkommens sind. In Fällen, in denen das DSB die Streitbeilegungsbestimmungen eines Plurilateralen Handelsabkommens vollzieht, können nur jene Mitglieder, die Parteien jenes Abkommens sind, an Entscheidungen oder Aktionen teilnehmen, die vom DSB in bezug auf die gegenständliche Streitigkeit getroffen wurden.
2. Das DSB informiert die betreffenden WTO-Räte und Komitees von allen Entwicklungen in Streitfällen, die sich auf die Bestimmungen der in Frage kommenden erfaßten Abkommen beziehen.
3. Das DSB tagt so oft wie erforderlich, um seine Aufgaben innerhalb des in dieser Vereinbarung vorgesehenen Zeitrahmens zu erfüllen.
4. In Fällen, in denen die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung eine Entscheidung des DSB vorsehen, trifft es diese durch Konsens *1).
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*1) Eine Entscheidung des DSB in einer zur Prüfung vorgelegten Angelegenheit gilt als Konsens, wenn kein bei der Tagung des DSB, bei der die Entscheidung getroffen wird, anwesendes Mitglied formell gegen den Entscheidungsvorschlag Einspruch erhebt.
Art. 3
Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Mitglieder bestätigen ihr Festhalten an den Grundsätzen für die Handhabung von Streitigkeiten, die bisher nach den Artikeln
XXII und XXIII des GATT 1947 sowie die Regeln und Verfahren, wie sie hiezu weiter ausgearbeitet und geändert wurden.
2. Das Streitbeilegungssystem der WTO ist ein zentrales Element zur Gewährleistung von Sicherheit und Vorhersagbarkeit für das multilaterale Handelssystem. Die Mitglieder anerkennen, daß dies zur Erhaltung der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den erfaßten Abkommen und zur Klärung der bestehenden Bestimmungen jener Abkommen in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des öffentlichen internationalen Rechts dient. Empfehlungen und Entschließungen des DSB können die in den erfaßten Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten weder erweitern noch verringern.
3. Die sofortige Bereinigung von Situationen, in denen ein Mitglied vermeint, daß ihm Vorteile, die ihm unmittelbar oder mittelbar aus den erfaßten Abkommen erwachsen, durch Maßnahmen eines anderen Mitglieds beeinträchtigt werden, ist zum wirksamen Funktionieren der WTO und der Aufrechterhaltung eines richtigen Gleichgewichts zwischen den Rechten und Pflichten von Mitgliedern wesentlich.
4. Die vom DSB ausgesprochenen Empfehlungen und Entschließungen haben zum Ziele, eine zufriedenstellende Bereinigung der Angelegenheit in Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten gemäß dieser Vereinbarung und nach den erfaßten Abkommen herbeizuführen.
5. Alle Lösungen von Angelegenheiten, die formell nach den Bestimmungen für Konsultationen und Streitbeilegung der erfaßten Abkommen, einschließlich Schiedssprüche, geltend gemacht wurden, sind mit jenen Abkommen vereinbar und dürfen Vorteile, die einem Mitglied nach jenen Abkommen erwachsen, weder zunichtemachen noch beeinträchtigen, noch die Erreichung eines Zieles jener Abkommen behindern.
6. Einvernehmlich erzielte Lösungen in Angelegenheiten, die formell nach den Bestimmungen über Konsultationen und Streitbeilegung der erfaßten Abkommen geltend gemacht wurden, werden dem DSB und den betreffenden Räten und Komitees, wo jedes Mitglied jede sich darauf beziehende Angelegenheit vorbringen kann, notifiziert.
7. Vor Einbringung eines Falles hat das Mitglied selbst zu beurteilen, ob eine Aktion nach diesen Verfahren erfolgversprechend ist. Das Ziel der Streitbeilegungseinrichtung besteht darin, eine positive Lösung in einem Streitfall sicherzustellen. Eine für die Streitparteien beiderseits annehmbare Lösung, die auch mit den erfaßten Abkommen vereinbar ist, wird klarerweise vorgezogen. In Ermangelung einer beiderseits vereinbarten Lösung ist das erste Ziel der Streitbeilegungseinrichtung dahin gerichtet, üblicherweise die Zurücknahme der betreffenden Maßnahmen zu gewährleisten, wenn diese mit den Bestimmungen eines der erfaßten Abkommen als unvereinbar befunden wurden. Auf die Bestimmungen für einen Ausgleich soll nur dann Zuflucht genommen werden, wenn die unmittelbare Zurücknahme der Maßnahme untunlich ist und sich als vorübergehende Maßnahme bis zur Zurücknahme der Maßnahme, die mit einem erfaßten Abkommen unvereinbar ist, darstellt. Die letzte Zuflucht, die diese Vereinbarung Mitgliedern einräumt, die das Streitbeilegungsverfahren anrufen, besteht in der Möglichkeit der Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderer Verpflichtungen nach den erfaßten Abkommen auf diskriminierender Grundlage gegenüber dem anderen Mitglied, vorbehaltlich der Genehmigung solcher Maßnahmen durch das DSB.
8. In Fällen, in denen eine Verletzung von Verpflichtungen nach einem erfaßten Abkommen angenommen wird, wird diese Vorgangsweise zunächst als ein Fall von Zunichtemachung oder Beeinträchtigung angesehen. Das bedeutet, daß üblicherweise die Vermutung besteht, wonach eine Verletzung von Regeln eine schädliche Auswirkung auf andere Mitglieder jenes erfaßten Abkommens hat; in solchen Fällen obliegt es dem Mitglied, gegen das die Beschwerde erhoben wurde, die Beschuldigung zu entkräften.
9. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten unbeschadet der Rechte der Mitglieder, eine Auslegung von Bestimmungen eines erfaßten Abkommens durch Beschlußfassung nach dem WTO-Abkommen oder eines erfaßten Plurilateralen Handelsabkommens zu suchen.
10. Ersuchen um Streitschlichtung und die Inanspruchnahme des Streitbeilegungsverfahrens sollen nicht als streitbare Handlungen bestimmt sein oder angesehen werden; wenn sich Meinungsverschiedenheiten ergeben, werden sich alle Mitglieder im guten Glauben und mit dem Willen, die Meinungsverschiedenheiten zu bereinigen, mit diesen Verfahren beschäftigen. Es wird auch davon ausgegangen, daß Beschwerden und Gegenbeschwerden in verschiedenen Angelegenheiten nicht miteinander verknüpft werden sollen.
11. Diese Vereinbarung wird nur auf neue Ersuchen um Konsultationen nach den Konsultationsbestimmungen der erfaßten Abkommen angewendet, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens gestellt werden. Auf Meinungsverschiedenheiten, für die das Ersuchen um Konsultationen gemäß dem GATT 1947 oder nach einem anderen Vorgängerabkommen zu den erfaßten Abkommen vor dem Inkraftsetzungszeitpunkt des WTO-Abkommens gestellt wurde, finden die einschlägigen Streitbeilegungsregeln und Streitbeilegungsverfahren weiter Anwendung *1), die unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung wirksam gewesen sind.
12. Wenn eine auf eines der erfaßten Abkommen dieser Vereinbarung gestützte Beschwerde eines Entwicklungsland-Mitglieds gegen ein entwickeltes Mitgliedsland erhoben wird, hat die beschwerdeführende Partei unbeschadet des obigen Absatzes 11 das Recht, wahlweise die in den Artikeln 4, 5, 6 und 12 dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen, die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 vom 5. April 1966 (BISD 14S/18) anzurufen, ausgenommen wenn der Untersuchungsausschuß erwägt, daß der im Absatz 7 vorgesehene Zeitrahmen dieses Beschlusses unzureichend ist, um seinen Bericht zu erstatten und im Einvernehmen mit der beschwerdeführenden Partei, den Zeitrahmen zu verlängern. Soweit ein Unterschied zwischen den Regeln und Verfahren der Artikel 4, 5, 6 und 12 und den entsprechenden Regeln und Verfahren des Beschlusses besteht, ist dem letzteren der Vorrang zu geben.
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*1) Dieser Absatz findet auch Anwendung auf Streitigkeiten, bei denen Berichte von Untersuchungsausschüssen nicht angenommen oder nicht zur Gänze durchgeführt wurden.
Art. 4
01.01.1995
Artikel 4
Konsultationen
1. Die Mitglieder bekräftigen ihren Entschluß, die Wirksamkeit der von den Mitgliedern in Anspruch genommenen Konsultationsverfahren zu stärken.
2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, wohlwollende Prüfung und ausreichende Gelegenheit für Konsultationen für von anderen Mitgliedern erhobene Vorstellungen bezüglich Maßnahmen zu gewähren, die die Durchführung der erfaßten Abkommen beeinträchtigen und die innerhalb des Gebietes des Vorgenannten *1) getroffen wurden.
3. Wenn ein Konsultationsersuchen gemäß einem erfaßten Abkommen gestellt wurde, wird das Mitglied, an das das Ersuchen gerichtet wurde, sofern nichts anderes beiderseits vereinbart wird, dem Ersuchen binnen 10 Tagen nach dessen Erhalt antworten und wird in gutem Glauben innerhalb von nicht mehr als 30 Tagen ab dem Datum des Ersuchens in Konsultationen mit dem Ziel eintreten, eine beiderseits zufriedenstellende Lösung zu erreichen. Wenn das Mitglied nicht binnen 10 Tagen nach Erhalt des Ersuchens antwortet, oder innerhalb von nicht mehr als 30 Tagen oder innerhalb einer sonst beiderseits vereinbarten Frist vom Zeitpunkt des Ersuchens nicht in Konsultationen eintritt, dann kann das Mitglied, welches um die Abhaltung von Konsultationen ersucht hat, unmittelbar die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen.
4. Alle derartigen Konsultationsersuchen sind dem DSB, den einschlägigen Räten und Komitees durch das Mitglied, das die Konsultationsersuchen gestellt hat, zu notifizieren. Jedes Konsultationsersuchen ist schriftlich vorzulegen und wird die Gründe für das Ersuchen enthalten, einschließlich der genauen Bezeichnung der strittigen Maßnahmen und der Angabe der Rechtsgrundlage für die Beschwerde.
5. Im Verlauf der Konsultationen gemäß den Bestimmungen eines erfaßten Abkommens sollen die Mitglieder versuchen, eine zufriedenstellende Regelung der Angelegenheit zu erreichen, bevor sie zu weiteren Aktionen nach dieser Vereinbarung Zuflucht nehmen.
6. Die Konsultationen sind vertraulich und erfolgen unbeschadet der Rechte der Mitglieder im weiteren Verfahren.
7. Wenn die Konsultationen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens fehlschlagen, kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beantragen. Die beschwerdeführende Partei kann einen Untersuchungsausschuß während der 60-Tage-Frist verlangen, wenn die konsultierenden Parteien gemeinsam befinden, daß die Konsultationen zur Streitbeilegung fehlgeschlagen haben.
8. In dringenden Fällen, einschließlich verderbliche Waren betreffend, werden die Mitglieder innerhalb einer Frist von nicht mehr als 10 Tagen in Konsultationen eintreten, gerechnet ab dem Datum des Ersuchens. Wenn die Konsultationen zur Streitbeilegung innerhalb einer Frist von 20 Tagen nach Erhalt des Ersuchens fehlgeschlagen sind, kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen.
9. In dringenden Fällen, einschließlich verderbliche Waren betreffend, werden die Streitparteien, Untersuchungsausschüsse und das Berufungsorgan alle Anstrengungen unternehmen, das Verfahren möglichst zu beschleunigen.
10. Während der Konsultationen sollen die Mitglieder besondere Aufmerksamkeit den besonderen Problemen und Interessen der Entwicklungsland-Mitglieder widmen.
11. Wenn immer ein Mitglied, ausgenommen das konsultierende Mitglied, erwägt, daß es an Konsultationen nach Artikel XXII Absatz 1 des GATT 1994, Artikel XXII Absatz 1 des GATS oder den betreffenden Bestimmungen in anderen erfaßten Abkommen *2) ein wesentliches Interesse hat, kann ein solches Mitglied den konsultierenden Mitgliedern und dem DSB innerhalb von 10 Tagen nach Verteilung des Konsultationsersuchens gemäß dem besagten Artikel seinen Wunsch notifizieren, in die Konsultationen eingebunden zu werden. Ein solches Mitglied wird in die Konsultationen eingebunden, vorausgesetzt, daß das Mitglied, an welches das Konsultationsersuchen gerichtet wurde, zustimmt, daß der Anspruch eines wesentlichen Interesses wohl begründet ist. In diesem Fall informieren sie dementsprechend das DSB. Wenn das Ersuchen um Einbindung in die Konsultationen nicht angenommen wird, steht es dem ersuchenden Mitglied frei, Konsultationen nach Artikel XXII Absatz 1 oder XXIII Absatz 1 des GATT 1994, Artikel XXII Absatz 1 oder XXIII Absatz 1 des GATS oder die betreffenden Bestimmungen in anderen erfaßten Abkommen zu beantragen.
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*1) In Fällen, in denen die Bestimmungen eines anderen erfaßten Abkommens, die Maßnahmen betreffen, die von regionalen oder lokalen Behörden innerhalb des Gebietes eines Mitglieds getroffen wurden, abweichende Regelungen von den Bestimmungen dieses Absatzes enthalten, haben die Bestimmungen eines solchen anderen erfaßten Abkommens Vorrang.
*2) Die betreffenden Konsultationsbestimmungen in den erfaßten Abkommen sind folgende: Übereinkommen über die Landwirtschaft,
Artikel 19; Übereinkommen über die Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen, Artikel 11 Absatz 1; Übereinkommen über Textilien und Bekleidung, Artikel 8 Absatz 4; Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, Artikel 14 Absatz 1; Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen, Artikel 8; Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994, Artikel 17 Absatz 2;
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994, Artikel 19 Absatz 2; Übereinkommen über die Kontrolle vor dem Versand,
Artikel 7; Übereinkommen über Ursprungsregeln, Artikel 7;
Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren, Artikel 6; Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, Artikel 30; Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, Artikel 13; Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, Artikel 64 Absatz 1; und alle entsprechenden Konsultationsbestimmungen in Plurilateralen Handelsabkommen, wie sie von den zuständigen Organen dieser Abkommen festgelegt und dem DSB notifiziert wurden.
Art. 5
01.01.1995
Artikel 5
Gute Dienste, Streitschlichtung und Vermittlung
1. Gute Dienste, Streitschlichtung und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig besorgt werden, wenn die Streitparteien zustimmen.
2. Verfahren, die auf gute Dienste, Streitschlichtung und Vermittlung abzielen, und im besonderen die von den Streitparteien während des Verfahrens eingenommenen Standpunkte sind vertraulich und unbeschadet der Rechte jeder der Parteien in der weiteren Vorgangsweise nach diesen Verfahren.
3. Gute Dienste, Streitschlichtung oder Vermittlung können jederzeit von jeder Streitpartei beantragt werden. Sie können jederzeit beginnen und jederzeit beendet werden. Sobald die Verfahren der guten Dienste, Streitschlichtung oder Vermittlung beendet sind, kann eine beschwerdeführende Partei mit einem Ersuchen um Einsetzung eines Untersuchungsausschusses das Verfahren fortsetzen.
4. Sobald gute Dienste, Streitschlichtung oder Vermittlung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt eines Konsultationsersuchens eingeleitet sind, muß die beschwerdeführende Partei eine Frist von 60 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens verstreichen lassen, bevor sie die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen kann. Die beschwerdeführende Partei kann die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses während der 60-Tage-Frist verlangen, wenn die Streitparteien gemeinsam befinden, daß die guten Dienste, Streitschlichtungs- oder Vermittlungsverfahren nicht dazu geführt haben, die Meinungsverschiedenheit zu bereinigen.
5. Wenn die Streitparteien einig sind, können die Verfahren über gute Dienste, Streitschlichtung oder Vermittlung während des Untersuchungsausschußverfahrens fortgesetzt werden.
6. Der Generaldirektor kann von Amts wegen gute Dienste, Streitschlichtung oder Vermittlung mit dem Ziel der Unterstützung der Mitglieder zur Streitbeilegung anbieten.
Art. 6
01.01.1995
Artikel 6
Einsetzung von Untersuchungsausschüssen
1. Wenn die beschwerdeführende Partei darum ersucht, wird ein Untersuchungsausschuß spätestens bei der Tagung des DSB, die jener folgt, bei der das Ersuchen erstmalig als Tagesordnungspunkt des DSB aufscheint, eingesetzt, es sei denn, daß jene Tagung des DSB mit Konsens beschließt, keinen Untersuchungsausschuß einzusetzen *1).
2. Das Ersuchen um Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist schriftlich zu stellen. Es gibt an, ob Konsultationen abgehalten wurden, bezeichnet genau die bestimmten strittigen Maßnahmen und stellt eine kurze Zusammenfassung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichend dar, um das Problem eindeutig aufzuzeigen. Falls der Antragsteller die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit einem anderen als dem normalen Mandat beantragt, wird das schriftliche Ersuchen einen Textvorschlag für das besondere Mandat enthalten.
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*1) Wenn die beschwerdeführende Partei darum ersucht, wird eine Tagung des DSB zu diesem Zweck binnen 15 Tagen nach dem Ersuchen einberufen, vorausgesetzt, daß mindestens 10 Tage vorher eine Ankündigung dieser Tagung erfolgt.
Art. 7
01.01.1995
Artikel 7
Mandat von Untersuchungsausschüssen
1. Untersuchungsausschüsse haben das folgende Mandat, außer die Streitparteien einigen sich binnen 20 Tagen ab Einsetzung des Untersuchungsausschusses in anderer Weise: „Prüfung im Lichte der einschlägigen Bestimmungen in (Name der/s betroffenen Abkommen/s, angegeben von den Streitparteien), der dem DSB im Dokument DS/... zugewiesenen Angelegenheit und Ausarbeitung solcher Feststellungen, die es dem DSB erlauben, Empfehlungen auszusprechen oder Regelungen zu treffen, die in jenem/jenen Abkommen vorgesehen sind.''
2. Die Untersuchungsausschüsse werden sich mit den von den Streitparteien bezogenen einschlägigen Bestimmungen der erfaßten Abkommen befassen.
3. Bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses kann das DSB seinen Vorsitzenden ermächtigen, das Mandat des Untersuchungsausschusses im Einvernehmen mit den Streitparteien, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1, auszuarbeiten. Das fertiggestellte Mandat wird an alle Mitglieder verteilt. Falls ein anderes als das Standardmandat vereinbart ist, kann jedes Mitglied jeglichen darauf bezughabenden Gegenstand im DSB zur Sprache bringen.
Art. 8
Artikel 8
Zusammensetzung von Untersuchungsausschüssen
1. Untersuchungsausschüsse bestehen aus gut qualifizierten Regierungsbeamten oder privaten Persönlichkeiten, einschließlich Personen, die bereits bei einem Untersuchungsausschuß beschäftigt waren oder einen Fall vor einen Untersuchungsausschuß gebracht haben, ferner die als Vertreter eines Mitglieds oder einer Vertragspartei des GATT 1947 oder Vertreter eines Rates oder Komitees eines erfaßten Abkommens oder seines Vorgängerabkommens, oder im Sekretariat, als Lehrer oder Autor des internationalen Handelsrechts oder -politik, oder als höherer Beamter für Handelspolitik eines Mitglieds tätig waren.
2. Ausschußmitglieder sollen im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit, ihren ausreichend vielfältigen Werdegang und ihre weitreichende Erfahrung ausgewählt werden.
3. Staatsbürger von Mitgliedern, deren Regierungen *1) Streitparteien oder Nebenbeteiligte im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 sind, dürfen nicht bei einem Untersuchungsausschuß, der mit jenem Streitgegenstand befaßt ist, beschäftigt sein, außer wenn die Streitparteien etwas anderes vereinbaren.
4. Zur Unterstützung der Auswahl von Ausschußmitgliedern erstellt das Sekretariat eine indikative Liste von Regierungsbeamten und privaten Persönlichkeiten, die über die im Absatz 1 aufgezeigten Qualitäten verfügen, woraus im Bedarfsfall Ausschußmitglieder ausgewählt werden können.
Diese Liste enthält eine Aufstellung von privaten Ausschußmitgliedern, die am 30. November 1984 (BISD 31S/9) erstellt wurde, sowie andere Aufstellungen und indikative Listen, die nach einem der erfaßten Abkommen ausgearbeitet wurden und die die Namen der Personen in diesen Aufstellungen und indikativen Listen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens beibehalten. Die Mitglieder können regelmäßig Namen von Regierungsbeamten und privaten Persönlichkeiten zur Aufnahme in die indikative Liste vorschlagen, wobei bedeutsame Informationen über ihre Kenntnis des internationalen Handels und der Abschnitte oder Verhandlungsgegenstände der erfaßten Abkommen zu beschaffen sind, wobei diese Namen nach Genehmigung durch das DSB der Liste hinzugefügt werden. Für jede Persönlichkeit auf der Liste wird die Liste die bestimmten Erfahrungsbereiche oder Fachwissen der Persönlichkeiten über die Abschnitte oder Verhandlungsgegenstände der erfaßten Abkommen benennen.
5. Untersuchungsausschüsse bestehen aus drei Ausschußmitgliedern, sofern nicht die Streitparteien innerhalb von 10 Tagen ab Einsetzung des Untersuchungsausschusses einvernehmlich die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses mit fünf Ausschußmitgliedern festlegen. Die Mitglieder werden unverzüglich über die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses informiert.
6. Das Sekretariat schlägt den Streitparteien Nominierungen für den Untersuchungsausschuß vor. Die Streitparteien werden keine Einwendungen gegen Nominierungen vorbringen, ausgenommen aus zwingenden Gründen.
7. Falls keine Einigung über die Ausschußmitglieder innerhalb von 20 Tagen ab Einsetzung des Untersuchungsausschusses erzielt wird, wird über Ersuchen eines der Streitparteien der Generaldirektor im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des DSB und dem Vorsitzenden des einschlägigen Rates oder Komitees den Untersuchungsausschuß durch Bestellung der Ausschußmitglieder einsetzen, die hiefür am geeignetsten gemäß den einschlägigen besonderen oder zusätzlichen Verfahren des erfaßten Abkommens nach Konsultierung der Streitparteien angesehen werden. Der Vorsitzende des DSB informiert die Mitglieder über die Zusammensetzung des auf diese Weise eingesetzten Untersuchungsausschusses spätestens 10 Tage nach Erhalt eines solchen Ersuchens.
8. Die Mitglieder verpflichten sich grundsätzlich, ihren Beamten zu gestatten, als Ausschußmitglieder zu fungieren.
9. Die Ausschußmitglieder üben ihren Dienst in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter irgend einer Organisation aus. Die Regierungen erteilen ihnen daher keine Weisungen und versuchen auch nicht, sie als Einzelpersönlichkeiten in Angelegenheiten, die beim Untersuchungsausschuß anhängig sind, zu beeinflussen.
10. Wenn ein Streitfall zwischen einem Entwicklungsland-Mitglied und einem entwickelten Mitgliedsland besteht, umfaßt der Untersuchungsausschuß mindestens ein Ausschußmitglied aus einem Entwicklungsland-Mitglied, falls das Entwicklungsland-Mitglied darum ersucht.
11. Aufwendungen von Ausschußmitgliedern, einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten, werden aus dem WTO-Budget getragen und zwar gemäß den vom Allgemeinen Rat angenommenen Kriterien, die sich auf Empfehlungen des Komitees für Budget, Finanzen und Verwaltung stützen.
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*1) In Fällen, in denen Zollunionen oder Gemeinsame Märkte Streitparteien sind, findet diese Bestimmung auf Staatsbürger aller Mitgliedsländer der Zollunion oder Gemeinsamen Märkte Anwendung.
Art. 9
01.01.1995
Artikel 9
Verfahren für Mehrfachbeschwerdeführer
1. Wenn mehr als ein Mitglied um die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Behandlung derselben Angelegenheit ersucht, kann ein einziger Untersuchungsausschuß zur Prüfung dieser Beschwerden eingesetzt werden, wobei auf die Rechte aller betroffenen Mitglieder Bedacht genommen wird. Wenn immer möglich, soll nur ein Untersuchungsausschuß zur Prüfung solcher Beschwerden eingesetzt werden.
2. Der einzige Untersuchungsausschuß wird seine Prüfung organisieren und seine Ergebnisse dem DSB so vorlegen, daß die Rechte, welche die Streitparteien ausgeübt hätten, wenn gesonderte Untersuchungsausschüsse die Beschwerden geprüft hätten, in keiner Weise geschmälert werden. Wenn eine der Streitparteien darum ersucht, wird der Untersuchungsausschuß gesonderte Berichte über den in Rede stehenden Streitfall vorlegen. Die schriftlichen Vorlagen von jedem Beschwerdeführer werden den anderen Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt; jeder Beschwerdeführer hat das Recht auf Anwesenheit, wenn einer der anderen Beschwerdeführer seine Ansichten beim Untersuchungsausschuß vorbringt.
3. Wenn mehr als ein Untersuchungsausschuß zur Prüfung der Beschwerden über dieselbe Angelegenheit eingesetzt ist, werden möglichst dieselben Personen als Ausschußmitglieder bei jedem der gesonderten Untersuchungsausschüsse fungieren; der Zeitplan für das Verfahren in den Untersuchungsausschüssen bei solchen Streitfällen wird abgestimmt.
Art. 10
01.01.1995
Artikel 10
Nebenbeteiligte
1. Die Interessen der Streitparteien und jene anderer Mitglieder eines erfaßten Abkommens werden während des Untersuchungsverfahrens voll in Betracht gezogen.
2. Jedes Mitglied mit einem wesentlichen Interesse an einer dem Untersuchungsausschuß unterbreiteten Angelegenheit, das sein Interesse dem DSB (im folgenden „Nebenbeteiligter'' genannt) mitgeteilt hat, hat die Möglichkeit, vom Untersuchungsausschuß gehört zu werden und schriftliche Stellungnahmen dem Untersuchungsausschuß vorzulegen. Diese Stellungnahmen werden auch den Streitparteien überreicht und finden im Bericht des Untersuchungsausschusses ihren Niederschlag.
3. Nebenbeteiligte erhalten die Stellungnahmen der Streitparteien für die erste Tagung des Untersuchungsausschusses.
4. Wenn ein Nebenbeteiligter vermeint, daß eine Maßnahme, die bereits Gegenstand eines Untersuchungsausschusses ist, Vorteile, die sich aus einem erfaßten Abkommen für ihn ergeben, zunichte macht oder schmälert, kann das Mitglied die üblichen Streitbeilegungsverfahren nach dieser Vereinbarung in Anspruch nehmen. Ein solcher Streitfall wird - wenn immer möglich - dem ursprünglichen Untersuchungsausschuß zugewiesen.
Art. 11
01.01.1995
Artikel 11
Funktion von Untersuchungsausschüssen
Die Funktion von Untersuchungsausschüssen besteht darin, das DSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vereinbarung und den erfaßten Abkommen zu unterstützen. Demnach soll ein Untersuchungsausschuß eine objektive Würdigung der ihm vorgelegten Angelegenheit vornehmen, einschließlich einer objektiven Tatsachenfeststellung des Streitfalls sowie der Anwendbarkeit der und Vereinbarkeit mit den einschlägigen erfaßten Abkommen, und solche sonstige Feststellungen treffen, um das DSB bei der Ausarbeitung von Empfehlungen oder bei der Fassung von Entschließungen zu unterstützen, wie dies in den erfaßten Abkommen vorgesehen ist. Untersuchungsausschüsse sollen regelmäßig mit den Streitparteien konsultieren und ihnen ausreichende Gelegenheit zur Entwicklung einer beiderseits zufriedenstellenden Lösung einräumen.
Art. 12
01.01.1995
Artikel 12
Verfahren des Untersuchungsausschusses
1. Untersuchungsausschüsse übernehmen die Arbeitsverfahren nach Anlage 3, außer der Untersuchungsausschuß entscheidet anders nach Konsultierung der Streitparteien.
2. Die Verfahren des Untersuchungsausschusses sollen genügend Spielraum aufweisen, um hochqualifizierte Ausschußberichte zu gewährleisten, wobei das Ausschußverfahren nicht ungebührlich verzögert werden soll.
3. Nach Konsultierung der Streitparteien legen die Ausschußmitglieder, so bald wie ausführbar und wann immer möglich, innerhalb einer Woche nach Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses und Annahme seines Mandats den Zeitplan für das Verfahren im Untersuchungsausschuß fest, wobei zutreffendenfalls auf die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 9 Bedacht genommen wird.
4. Bei der Festlegung des Zeitplans für das Verfahren im Untersuchungsausschuß wird der Untersuchungsausschuß den Streitparteien genügend Zeit zur Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen einräumen.
5. Die Untersuchungsausschüsse sollen genaue Termine für schriftliche Stellungnahmen durch die Parteien setzen und die Parteien sollen diese Termine beachten.
6. Jede Streitpartei hinterlegt ihre schriftlichen Stellungnahmen beim Sekretariat zur unverzüglichen Weiterleitung an den Untersuchungsausschuß und an die andere Streitpartei oder Streitparteien. Die beschwerdeführende Partei unterbreitet ihre erste Stellungnahme im Voraus vor der ersten Vorlage der beklagten Partei, außer wenn der Untersuchungsausschuß bei der Festlegung des Zeitplanes nach Absatz 3 und nach Konsultationen mit den Streitparteien beschließt, daß die Parteien ihre ersten Stellungnahmen gleichzeitig vorlegen sollen. Wenn Folgevereinbarungen für die Hinterlegung der ersten Stellungnahmen getroffen wurden, legt der Untersuchungsausschuß einen festen Zeitplan für den Erhalt der Stellungnahme der beklagten Partei fest. Alle folgenden schriftlichen Stellungnahmen werden gleichzeitig vorgelegt.
7. Wenn die Streitparteien an der Ausarbeitung einer beiderseits zufriedenstellenden Lösung gescheitert sind, legt der Untersuchungsausschuß seine Feststellungen in Form eines schriftlichen Berichts dem DSB vor. In solchen Fällen enthält der Ausschußbericht die Tatsachenfeststellungen, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die Würdigung der Feststellungen sowie die Empfehlungen. Wenn eine Bereinigung der Angelegenheit zwischen den Streitparteien erreicht worden ist, beschränkt sich der Bericht des Untersuchungsausschusses auf eine Kurzdarstellung des Falles mit der Berichterstattung, daß eine Lösung erzielt worden ist.
8. Um das Verfahren wirkungsvoller zu gestalten, darf die Frist, innerhalb der der Untersuchungsausschuß seine Prüfung durchführt, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zusammensetzung und das Mandat des Untersuchungsausschusses vereinbart worden sind, bis zum Zeitpunkt, zu dem der Schlußbericht an die Streitparteien verabschiedet wurde, im allgemeinen sechs Monate nicht überschreiten. In dringenden Fällen, einschließlich jener bezüglich verderblicher Waren, wird der Untersuchungsausschuß bestrebt sein, seinen Bericht an die Streitparteien innerhalb von drei Monaten zu verabschieden.
9. Wenn der Untersuchungsausschuß erwägt, daß er seinen Bericht innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von drei Monaten in dringenden Fällen nicht verabschieden kann, teilt er dem DSB die Gründe für die Verzögerung zusammen mit dem voraussichtlichen Zeitraum für die Fertigstellung des Berichts schriftlich mit. Keinesfalls soll der Zeitraum ab Einsetzung des Untersuchungsausschusses bis zur Verteilung des Berichts an die Mitglieder neun Monate überschreiten.
10. Im Zusammenhang mit Konsultationen über eine von einem Entwicklungsland-Mitglied getroffene Maßnahme können die Parteien die im Artikel 4 Absätze 7 und 8 festgesetzten Fristen erstrecken. Wenn nach Ablauf der betreffenden Frist die konsultierenden Parteien nicht übereinstimmen, daß die Konsultationen abgeschlossen sind, entscheidet der Vorsitzende des DSB nach Konsultationen mit den Parteien, ob und gegebenenfalls wie lang die betreffende Frist erstreckt wird. Darüber hinaus wird der Untersuchungsausschuß bei der Prüfung einer Beschwerde gegen ein Entwicklungsland-Mitglied diesem ausreichend Zeit zur Vorbereitung und Darlegung seiner Beweisführung einräumen. Die Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 und des Artikels 21 Absatz 4 werden durch ein Vorgehen gemäß diesem Absatz nicht berührt.
11. Wenn eine oder mehrere Parteien Entwicklungsland-Mitglieder sind, gibt der Bericht des Untersuchungsausschusses ausdrücklich an, in welcher Form die einschlägigen Bestimmungen über differenzierte und günstigere Behandlung der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht gezogen worden sind, die Teil von erfaßten Abkommen sind, und die im Laufe der Streitregelungsverfahren durch das Entwicklungsland-Mitglied vorgebracht worden sind.
12. Der Untersuchungsausschuß kann auf Antrag der beschwerdeführenden Partei seine Arbeit jederzeit für einen zwölf Monate nicht überschreitenden Zeitraum aussetzen. In diesem Falle werden die in den Absätzen 8 und 9 dieses Artikels, im Artikel 20 Absatz 1 und im Artikel 21 Absatz 4 festgelegten Zeitrahmen im Ausmaß der Zeit der Aussetzung erstreckt. Wenn die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses für mehr als zwölf Monate ausgesetzt wurde, ist die Berechtigung zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses beendet.
Art. 13
01.01.1995
Artikel 13
Recht auf Auskünfte
1. Jeder Untersuchungsausschuß hat das Recht, Auskünfte und technischen Rat von jeder ihm geeignet erscheinenden Person oder Stelle einzuholen. Bevor ein Untersuchungsausschuß jedoch Auskünfte oder Rat von Personen oder Stellen innerhalb der Hoheitsgewalt eines Mitglieds einholt, wird er die Behörden dieses Mitglieds davon in Kenntnis setzen. Ein Mitglied soll jedem Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Information, die dieser als notwendig und angemessen erachtet, unverzüglich und voll entsprechen. Zur Verfügung gestellte vertrauliche Angaben werden ohne formelle Zustimmung der betreffenden Person, Stellen oder Behörden des Mitglieds, die die Angaben zur Verfügung gestellt haben, nicht preisgegeben.
2. Untersuchungsausschüsse können von jeder einschlägigen Quelle Auskünfte einholen und Sachverständige konsultieren, um deren Meinung zu bestimmten Aspekten der Angelegenheit zu hören. Hinsichtlich eines Tatsachenstreits über eine von einer Streitpartei vorgebrachten wissenschaftlichen oder technischen Frage kann der Untersuchungsausschuß ein schriftliches Gutachten von einer Sachverständigenprüfgruppe anfordern. Die Regeln für die Einsetzung einer solchen Gruppe und ihre Verfahren sind in der Anlage 4 enthalten.
Art. 14
01.01.1995
Artikel 14
Vertraulichkeit
1. Die Beratungen der Untersuchungsausschüsse sind vertraulich.
2. Die Berichte der Untersuchungsausschüsse werden ohne Beisein der Streitparteien im Lichte der zur Verfügung gestellten Auskünfte und Erklärungen verfaßt.
3. Die im Bericht des Untersuchungsausschusses von einzelnen seiner Mitglieder vorgetragenen Meinungen sind anonym.
Art. 15
01.01.1995
Artikel 15
Stadium der Zwischenprüfung
1. Nach der Prüfung der Gegendarstellung und mündlichen Vorbringen verfaßt der Untersuchungsausschuß die beschriebenen (Sachverhalt und Beweisführung) Abschnitte seines Berichtsentwurfs an die Streitparteien. Innerhalb der vom Untersuchungsausschuß festgesetzten Frist nehmen die Parteien schriftlich Stellung.
2. Nach Ablauf der für die Stellungnahmen der Streitparteien gesetzten Frist verfaßt der Untersuchungsausschuß einen Zwischenbericht an die Parteien, der sowohl die beschreibenden Abschnitte wie auch die Tatsachenfeststellungen und Schlußfolgerungen des Untersuchungsausschusses enthält. Innerhalb einer vom Untersuchungsausschuß festgesetzten Frist kann eine Partei einen schriftlichen Antrag an den Untersuchungsausschuß um Überprüfung bestimmter Aspekte des Zwischenberichts vor Verteilung des endgültigen Berichts an die Mitglieder stellen. Auf Antrag einer Partei hält der Untersuchungsausschuß eine weitere Sitzung mit den Parteien über die in den schriftlichen Stellungnahmen festgestellten strittigen Punkte ab. Wenn innerhalb der Frist für Stellungnahmen von den Streitparteien keine Stellungnahmen einlangen, gilt der Zwischenbericht als endgültiger Bericht des Untersuchungsausschusses und wird unverzüglich an die Mitglieder verteilt.
3. Die Tatsachenfeststellungen des endgültigen Berichts des Untersuchungsausschusses enthalten die im Stadium der Zwischenprüfung durchgeführten Erörterungen der Beweise. Das Stadium der Zwischenprüfung wird in dem im Artikel 12 Absatz 8 festgelegten Zeitraum abgewickelt.
Art. 16
Artikel 16
Annahme der Berichte der Untersuchungsausschüsse
1. Um den Mitgliedern ausreichend Zeit zur Prüfung der Berichte der Untersuchungsausschüsse zu geben, gelten diese Berichte als vom DSB erst 20 Tage nach dem Datum ihrer Verteilung an die Mitglieder angenommen.
2. Mitglieder, die Einwände gegen den Bericht eines Untersuchungsausschusses haben, werden die Gründe für ihre Einwände schriftlich mindestens 10 Tage vor der Tagung des DSB, bei welcher der Bericht des Untersuchungsausschusses beraten wird, verteilen.
3. Die Streitparteien haben das Recht, an den Beratungen des Berichts des Untersuchungsausschusses durch das DSB voll teilzunehmen; ihre Meinungen werden voll zu Protokoll genommen.
4. Innerhalb von 60 Tagen nach Verteilung des Berichts eines Untersuchungsausschusses an die Mitglieder wird der Bericht bei einer Tagung des DSB *1) angenommen, sofern nicht eine Streitpartei dem DSB schriftlich seine Entscheidung, Berufung einzulegen, mitteilt oder das DSB durch Konsens entscheidet, den Bericht nicht anzunehmen. Wenn eine Partei ihre Entscheidung, Berufung einzulegen, mitgeteilt hat, gilt der Bericht des Untersuchungsausschusses bis nach Abschluß des Berufungsverfahrens nicht als vom DSB angenommen. Wenn eine Partei ihre Entscheidung, Berufung einzulegen, notifiziert hat, gilt der Bericht des Untersuchungsausschusses bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens nicht als vom DSB angenommen. Dieses Annahmeverfahren beeinträchtigt nicht das Recht der Mitglieder, ihre Meinungen zum Bericht des Untersuchungsausschusses kundzutun.
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*1) Falls eine Tagung des DSB innerhalb dieses Zeitraums nicht geplant ist, und zwar zu einer Zeit, die die Erfordernisse nach Artikel 16 Absatz 4 für eine Tagung ermöglicht, wird eine Tagung des DSB zu diesem Zweck abgehalten.
Art. 17
Artikel 17
Berufungsverfahren
Ständiges Berufungsorgan
1. Ein Ständiges Berufungsorgan wird vom DSB errichtet. Das Berufungsorgan verhandelt Berufungen von Fällen des Untersuchungsausschusses. Es besteht aus sieben Personen, drei von ihnen sind mit jedem Fall beschäftigt. Die im Berufungsorgan tätigen Personen sind abwechselnd tätig. Ein derartiger Stellenwechsel wird in den Arbeitsregelungen des Berufungsorgans festgelegt.
2. Das DSB bestellt Personen, die im Berufungsorgan für eine Vierjahresdauer tätig sind; jede Person kann einmal wiederbestellt werden. Jedoch laufen die Amtszeiten von - durch das Los bestimmten - drei der sieben Personen, die unmittelbar nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens bestellt worden sind, nach zwei Jahren ab. Sobald freie Stellen entstehen, werden sie besetzt. Wenn eine Person als Ersatz für eine andere Person bestellt wurde, deren Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, bekleidet sie das Amt als Anwärter für die Zeit des Vorgängers.
3. Das Berufungsorgan umfaßt Personen mit anerkanntem Ansehen, rechtskundigem Fachwissen, Fachwissen auf dem Gebiet des internationalen Handels und in Angelegenheiten der erfaßten Abkommen im allgemeinen. Sie dürfen von keiner Regierung abhängig sein. Die Mitgliedschaft im Berufungsorgan entspricht weitgehend der Mitgliedschaft in der WTO. Alle Personen, die im Berufungsorgan tätig sind, werden jederzeit und kurzfristig verfügbar sein und stehen nebeneinander Streitbeilegungstätigkeiten und anderen einschlägigen Tätigkeiten der WTO zur Verfügung. Sie nehmen an keiner Prüfung bei Meinungsverschiedenheiten teil, die unmittelbar oder mittelbar einen Interessenskonflikt auslösen würden.
4. Nur Streitparteien, nicht aber Nebenbeteiligte, können gegen einen Bericht des Untersuchungsausschusses Berufung einlegen. Nebenbeteiligte, die ein wesentliches Interesse dem DSB in Angelegenheiten nach Artikel 10 Absatz 2 notifiziert haben, können schriftliche Stellungnahmen beim Berufungsorgan einbringen, wobei Gelegenheit für eine Anhörung geboten wird.
5. Im allgemeinen darf das Verfahren 60 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei formell seine Entscheidung notifiziert, Berufung einzulegen, bis zum Zeitpunkt zu dem das Berufungsorgan seinen Bericht verteilt, nicht überschreiten. Bei der Festlegung des Zeitplans zieht das Berufungsorgan gegebenenfalls die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 9 in Betracht. Wenn das Berufungsorgan vermeint, daß es seinen Bericht innerhalb von 60 Tagen nicht fertigstellen kann, wird es dem DSB schriftlich die Gründe der Verzögerung und die voraussichtliche Frist innerhalb der es den Bericht vorlegen wird bekanntgeben. Keinesfalls darf das Verfahren 90 Tage überschreiten.
6. Eine Berufung wird sich auf die vom Bericht des Untersuchungsausschusses erfaßten strittigen Rechtsfragen und die vom Untersuchungsausschuß entwickelten Rechtsauslegungen beschränken.
7. Das Berufungsorgan wird im erforderlichen Ausmaß mit angemessener verwaltungsmäßiger und rechtlicher Unterstützung ausgestattet.
8. Aufwendungen von Personen, die im Berufungsorgan tätig sind, einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten, werden aus dem WTO-Budget getragen und zwar gemäß den vom Allgemeinen Rat angenommenen Kriterien, die sich auf Empfehlungen des Komitees für Budget, Finanzen und Verwaltung stützen.
Berufungsverfahren
9. Arbeitsverfahren werden vom Berufungsorgan im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des DSB und dem Generaldirektor ausgearbeitet und den Mitgliedern zu ihrer Information mitgeteilt.
10. Das Verfahren des Berufungsorgans ist vertraulich. Die Berichte des Berufungsorgans werden in Abwesenheit der Streitparteien und im Lichte der vorgelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen ausgearbeitet.
11. Im Bericht des Berufungsorgans ausgedrückte Meinungen von Personen, die im Berufungsorgan tätig sind, sind anonym.
12. Das Berufungsorgan wird jeden gemäß Absatz 6 während des Berufungsverfahrens vorgebrachten Streitpunkt behandeln.
13. Das Berufungsorgan kann die rechtlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen des Untersuchungsausschusses aufrechterhalten, ändern oder aufheben.
Annahme des Berichts des Berufungsorgans
14. Ein Bericht des Berufungsorgans wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien bedingungslos angenommen, außer das DSB entscheidet durch Konsens, den Bericht des Berufungsorgans innerhalb von 30 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder nicht anzunehmen *1). Dieses Annahmeverfahren beeinträchtigt nicht das Recht der Mitglieder ihre Meinungen zum Bericht des Berufungsorgans kundzutun.
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*1) Falls eine Tagung des DSB während dieses Zeitraums nicht vorgesehen ist, wird eine Tagung des DSB für diesen Zweck abgehalten.
Art. 18
01.01.1995
Artikel 18
Verbindungen zum Untersuchungsausschuß oder Berufungsorgan
1. Es bestehen keine Querverbindungen zum Untersuchungsausschuß oder Berufungsorgan über Angelegenheiten, die beim Untersuchungsausschuß oder beim Berufungsorgan in Prüfung sind.
2. Schriftliche Stellungnahmen an den Untersuchungsausschuß oder an das Berufungsorgan sind vertraulich zu behandeln, jedoch den Streitparteien zur Verfügung zu stellen. Nichts in dieser Vereinbarung hindert eine Streitpartei daran, Erklärungen seiner eigenen Lage der Öffentlichkeit bekanntzugeben. Die Mitglieder behandeln die von einem anderen Mitglied dem Untersuchungsausschuß oder dem Berufungsorgan vorgelegten Informationen vertraulich, die dieses Mitglied als vertraulich bezeichnet hat. Eine Streitpartei wird jedoch auf Ersuchen eines Mitglieds eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in den schriftlichen Vorlagen enthaltenen Angaben ausarbeiten, die der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden könnte.
Art. 19
01.01.1995
Artikel 19
Empfehlungen des Untersuchungsausschusses und des Berufungsorgans
1. Wenn ein Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan beschließt, daß eine Maßnahme mit einem erfaßten Abkommen unvereinbar ist, wird er (es) empfehlen, daß das betreffende Mitglied *1) die Maßnahmen mit dem Übereinkommen vereinbar macht *2). Zusätzlich zu diesen Empfehlungen kann der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan Wege vorschlagen, wie das betreffende Mitglied die Empfehlungen erfüllen kann.
2. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 können der Unterausschuß und das Berufungsorgan in ihren Feststellungen und Empfehlungen die in den erfaßten Abkommen vorhandenen Rechte und Pflichten nicht erweitern oder einschränken.
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*1) Das „betreffende Mitglied'' ist die Streitpartei, an welche das Berufungsorgan Empfehlungen richtet.
*2) Hinsichtlich der Empfehlungen in Fällen, die keine Verletzung des GATT 1994 oder eines anderen erfaßten Abkommens nach sich ziehen, siehe Artikel 26.
Art. 20
01.01.1995
Artikel 20
Zeitrahmen für die Entscheidungen des DSB
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird die Frist von der Einsetzung des Untersuchungsausschusses durch das DSB bis zur Beratung des Berichts des Untersuchungsausschusses oder Annahme des Berufungsberichts im allgemeinen neun Monate nicht überschreiten, wenn gegen den Bericht des Untersuchungsausschusses nicht berufen wird, oder zwölf Monate, wenn dagegen berufen wird. Wenn entweder der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan gemäß Artikel 12 Absatz 9 oder Artikel 17 Absatz 5 die Frist für die Ausarbeitung des Berichts erstreckt, wird die zusätzliche Zeitspanne den vorhin erwähnten Fristen hinzugefügt.
Art. 21
Artikel 21
Überwachung der Durchführung der Empfehlungen und Entschließungen
1. Unverzügliche Erfüllung der Empfehlungen und Entschließungen des DSB ist wesentlich, um eine wirksame Lösung von Streitigkeiten zum Vorteil aller Mitglieder sicherzustellen.
2. Besondere Aufmerksamkeit wird Fragen, die die Interessen der Entwicklungsland-Mitglieder berühren, im Hinblick auf der der Streitbeilegung unterworfenen Maßnahmen gewidmet.
3. Bei einer innerhalb von 30 Tagen *1) nach Annahme des Berichts des Untersuchungsausschusses oder des Berufungsorgans stattfindenden Tagung des DSB teilt das betreffende Mitglied dem DSB seine Absichten in bezug auf die Durchführung der Empfehlungen und Entschließung des DSB mit. Wenn es unmöglich ist, die Empfehlungen und Entschließungen unverzüglich zu erfüllen, erhält das betreffende Mitglied einen angemessenen Zeitraum hierfür. Der angemessene Zeitraum wird sein:
a) der vom betroffenen Mitglied vorgeschlagene Zeitraum, vorausgesetzt, daß dieser vom DSB gebilligt wird oder in Ermangelung einer solchen Billigung
b) ein von den Streitparteien innerhalb von 45 Tagen nach Annahme der Empfehlungen oder Entschließungen gemeinsam vereinbarter Zeitraum;
oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung
c) ein durch bindenden Schiedsspruch innerhalb von 90 Tagen nach Annahme der Empfehlungen oder Entschließungen bestimmter Zeitraum *2). In einem solchen Schiedsverfahren soll als Richtlinie für den Schiedsrichter *3) gelten, daß der angemessene Zeitraum für die Durchführung der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses oder des Berufungsorgans 15 Monate nach Annahme des Berichts des Untersuchungsausschusses oder des Berufungsorgans nicht überschritten werden soll. Dieser Zeitraum kann jedoch den Umständen entsprechend kürzer oder länger sein.
4. Sofern nicht der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan gemäß Artikel 12 Absatz 9 oder Artikel 17 Absatz 5 die Frist für die Vorlage des Berichts verlängert hat, wird die Frist von der Einsetzung des Untersuchungsausschusses durch das DSB bis zur Festsetzung des angemessenen Zeitraums 15 Monate nicht überschreiten, es sei denn, die Streitparteien einigen sich anders. Wenn entweder der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan die Frist für die Vorlage des Berichts erstreckt hat, wird die verfügbare Zeit der Frist von 15 Monaten hinzugefügt; der gesamte Zeitraum wird 18 Monate nicht überschreiten, es sei denn, die Streitparteien einigen sich, daß außerordentliche Umstände vorliegen.
5. Wenn eine Meinungsverschiedenheit über das Vorliegen oder die Übereinstimmung von Maßnahmen besteht, die zu treffen sind, um die Empfehlungen und Entschließungen zu erfüllen, wird ein solcher Streit durch Heranziehung dieser Streitbeilegungsverfahren entschieden, einschließlich des Rückgriffs auf den ursprünglichen Untersuchungsausschuß, wenn immer möglich. Der Untersuchungsausschuß wird seinen Bericht innerhalb von 90 Tagen, nachdem ihm die Angelegenheit übertragen wurde, verteilen. Wenn der Untersuchungsausschuß der Meinung ist, diese Frist nicht einhalten zu können, wird er dem DSB die Gründe für die Verzögerung und die voraussichtliche Frist, in der er den Bericht vorlegen wird, schriftlich mitteilen.
6. Das DSB überwacht die Durchführung der angenommenen Empfehlungen oder Entschließungen. Die Frage der Durchführung der Empfehlungen oder Entschließungen kann nach Annahme durch jedes Mitglied zu jeder Zeit im DSB aufgeworfen werden. Die Frage der Durchführung der Empfehlungen oder Entschließungen wird, sofern das DSB nicht anders entscheidet, auf die Tagesordnung der Tagung des DSB sechs Monate nach der Festsetzung des angemessenen Zeitraums gemäß Absatz 3 gesetzt und bleibt bis zur Lösung der Angelegenheit auf der Tagesordnung des DSB. Mindestens 10 Tage vor jeder derartigen Tagung des DSB stellen die betreffenden Mitglieder dem DSB einen schriftlichen Fortschrittsbericht betreffend die Durchführung der Empfehlungen oder Entschließungen zur Verfügung.
7. Wenn eine Angelegenheit von einem Entwicklungsland-Mitglied aufgeworfen worden ist, prüft das DSB, welche weiteren den Umständen entsprechenden Tätigkeiten es durchführen kann.
8. Wenn eine Angelegenheit von einem Entwicklungsland-Mitglied vorgebracht worden ist, zieht das DSB bei Prüfung, welche entsprechenden Tätigkeiten durchgeführt werden können, nicht nur den Handelsumfang der beanstandeten Maßnahmen, sondern auch ihren Einfluß auf die Wirtschaft des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds in Betracht.
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*1) Wenn innerhalb dieser Frist keine Tagung des DSB vorgesehen ist, wird eine solche Tagung zu diesem Zweck abgehalten.
*2) Wenn sich die Parteien innerhalb von 10 Tagen nach Übertragung der Angelegenheit an ein Schiedsverfahren nicht auf einen Schiedsrichter einigen können, wird der Schiedsrichter nach Konsultationen mit den Parteien innerhalb von 10 Tagen vom Generaldirektor bestellt.
*3) Der Ausdruck „Schiedsrichter” bedeutet den Hinweis auf eine Einzelperson oder Personengruppe.
Art. 22
Artikel 22
Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen
1. Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen sind zeitlich befristete Maßnahmen für den Fall, daß die Empfehlungen und Entschließungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllt werden. Weder Ausgleich noch Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen wird jedoch der vollen Erfüllung einer Empfehlung vorgezogen, um eine Maßnahme mit den erfaßten Abkommen in Übereinstimmung zu bringen. Ausgleich ist freiwillig und muß, wenn er gewährt wird, mit den erfaßten Abkommen übereinstimmen.
2. Wenn das betreffende Mitglied verabsäumt, die mit einem erfaßten Abkommen als unvereinbar befundene Maßnahme mit diesem in Einklang zu bringen oder in anderer Weise den Empfehlungen und Entschließungen innerhalb des gemäß Artikel 21 Absatz 3 festgesetzten angemessenen Zeitraums zu entsprechen, wird dieses Mitglied auf Ersuchen und nicht später als am Ende des angemessenen Zeitraums mit jeder Partei, die Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, in Verhandlungen eintreten, um einen beiderseits annehmbaren Ausgleich zu erzielen. Wenn innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums kein zufrieden stellender Ausgleich erzielt worden ist, kann jede Partei, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, vom DSB die Ermächtigung verlangen, gegenüber dem betreffenden Mitglied die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen aus erfaßten Abkommen auszusetzen.
3. Bei der Prüfung der Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen wendet die beschwerdeführende Partei die folgenden Grundsätze und Verfahren an:
a) als allgemeiner Grundsatz gilt, daß die beschwerdeführende Partei zuerst Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen auf demselben (denselben) Gebiet(en), auf denen der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan eine Verletzung, Aufhebung oder Schädigung festgestellt hat, aussetzt;
b) wenn die Partei die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen auf demselben (denselben) Gebiet(en) für nicht durchführbar oder nicht wirksam erachtet, kann sie die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen auf anderen Gebieten desselben Abkommens suchen;
c) wenn die Partei die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen auf demselben (denselben) Gebiet(en) desselben Abkommens für nicht durchführbar oder nicht wirksam erachtet, und die Umstände ernst genug sind, kann sie die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen aus einem anderen erfaßten Abkommen suchen;
d) bei Anwendung dieser Grundsätze zieht die Partei in Betracht:
(i) den Handel auf dem Gebiet oder nach dem Abkommen, gemäß
welchem der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan eine Verletzung, Zunichtemachung oder Schädigung festgestellt hat, und die Bedeutung dieses Handels für die Partei;
(ii) die breiteren wirtschaftlichen Grundlagen in bezug auf
die Zunichtemachung oder Schädigung und die breiteren wirtschaftlichen Folgen der Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten;
e) wenn die Partei beschließt, die Ermächtigung zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen gemäß lit. b oder c zu beantragen, erläutert sie in ihrem Antrag die Gründe hiefür. Der Antrag wird gleichzeitig dem DSB und den einschlägigen Räten - und im Fall eines Antrags gemäß lit. b auch den einschlägigen sachlichen Organen - übermittelt;
f) für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet „Gebiet”:
(i) hinsichtlich Waren, alle Waren;
(ii) hinsichtlich Dienstleistungen, einen Hauptzweig im
gegenwärtigen „Verzeichnis der Dienstleistungszweige”, das solche Zweige ausweist; *1)
(iii) hinsichtlich der handelsbezogenen Aspekte der Rechte an
geistigem Eigentum, jede der im Teil II Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 enthaltene Gruppe der Rechte an geistigem Eigentum, oder die Verpflichtungen gemäß Teil III oder IV des Übereinkommens über TRIPS;
g) für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet „Abkommen”:
(i) hinsichtlich Waren, die im Anhang 1A des WTO-Abkommens
enthalten sind, insgesamt, auch die Plurilateralen Handelsabkommen, sofern die betreffenden Streitparteien Parteien zu diesen Abkommen sind;
(ii) hinsichtlich Dienstleistungen, das GATS;
(iii) hinsichtlich Rechte an geistigem Eigentum, das Übereinkommen über TRIPS.
4. Das Ausmaß der vom DSB genehmigten Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen soll dem Ausmaß der Zunichtemachung oder Schmälerung angemessen sein.
5. Das DSB genehmigt keine Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen, wenn ein erfaßtes Abkommen dies verbietet.
6. Bei Vorliegen der im Absatz 2 beschriebenen Situation genehmigt das DSB auf Antrag die Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums, es sei denn, das DSB entscheidet mit Konsens, den Antrag zurückzuweisen. Wenn jedoch das betreffende Mitglied das Ausmaß der vorgeschlagenen Aussetzung beeinsprucht oder behauptet, daß - falls eine beschwerdeführende Partei die Ermächtigung zur Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen gemäß Absatz 3 lit. b oder c beantragt hat - die im Absatz 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht eingehalten worden sind, wird die Angelegenheit dem Schiedsverfahren übertragen. Dieses Schiedsverfahren wird durch den ursprünglichen Untersuchungsausschuß, sofern die Mitglieder vorhanden sind, oder von einem vom Generaldirektor bestimmten Schiedsrichter *2) durchgeführt und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist beendet. Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen werden während des Schiedsverfahrens nicht ausgesetzt.
7. Wenn der Schiedsrichter *3) gemäß Absatz 6 handelt, prüft er nicht die Natur der auszusetzenden Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen, sondern stellt fest, ob der Umfang der Aussetzung dem Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung angemessen ist. Der Schiedsrichter kann auch feststellen, ob die vorgeschlagene Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach dem erfaßten Abkommen erlaubt ist. Wenn die dem Schiedsverfahren übertragene Angelegenheit jedoch die Behauptung enthält, daß die im Absatz 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht befolgt worden sind, wird der Schiedsrichter diese Behauptung prüfen. Wenn der Schiedsrichter feststellt, daß diese Grundsätze und Verfahren nicht eingehalten worden sind, wird sie die beschwerdeführende Partei in Übereinstimmung mit Absatz 3 anwenden. Die Streitparteien nehmen die Entscheidung des Schiedsrichters als endgültig an und werden kein zweites Schiedsverfahren anstreben. Das DSB wird von der Entscheidung des Schiedsrichters unverzüglich in Kenntnis gesetzt und auf Antrag die Ermächtigung erteilen, Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen auszusetzen, wenn der Antrag mit der Entscheidung des Schiedsrichters vereinbar ist, außer das DSB entscheidet mit Konsens, den Antrag zurückzuweisen.
8. Die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen ist zeitlich begrenzt und wird nur so lange angewandt, bis die mit einem erfaßten Abkommen unvereinbar befundene Maßnahme beseitigt worden ist, oder das Mitglied, das die Empfehlungen oder Entschließungen durchführen muß, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen bietet, oder eine beiderseits zufriedenstellende Lösung erzielt ist. In Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 6 wird das DSB die Durchführung der angenommenen Empfehlungen oder Entschließungen weiter überwachen, einschließlich jenen, die einen Ausgleich vorgesehen oder Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen ausgesetzt haben, sowie die Empfehlungen, eine Maßnahme mit dem erfaßten Abkommen vereinbar zu machen, nicht durchgeführt wurden.
9. Die Streitbeilegungsbestimmungen der erfaßten Abkommen können in bezug auf von regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Stellen im Gebiet eines Mitglieds getroffenen Maßnahmen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen beeinträchtigen, angerufen werden. Wenn das DSB entschieden hat, daß eine Bestimmung eines erfaßten Abkommens nicht eingehalten worden ist, wird das betreffende Mitglied die geeigneten, ihm verfügbaren Maßnahmen treffen, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Bestimmungen der erfaßten Abkommen und dieser Vereinbarung betreffend Entschädigung und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen finden Anwendung, wenn es nicht möglich war, die Einhaltung sicherzustellen *4).
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*1) Das Verzeichnis im Dokument MTN.GNS/W/120 weist 11 Zweige aus. *2) Der Ausdruck „Schiedsrichter” bezieht sich sowohl auf eine Person als auch auf eine Gruppe.
*3) Der Ausdruck „Schiedsrichter” bezieht sich entweder auf eine Person, eine Gruppe oder die Mitglieder des ursprünglichen Untersuchungsausschusses, wenn sie in der Eigenschaft als Schiedsrichter handeln.
*4) Wenn die Bestimmungen eines erfaßten Abkommens von regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Stellen im Gebiet eines Mitglieds von den Bestimmungen dieses Absatzes verschiedene Bestimmungen enthalten, haben die Bestimmungen des erfaßten Abkommens Vorrang.
Art. 23
01.01.1995
Artikel 23
Stärkung des Multilateralen Systems
1. Wenn Mitglieder bei Verletzung von Verpflichtungen oder Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aus den erfaßten Abkommen oder bei Behinderung der Erreichung irgendeiner Zielsetzung der erfaßten Abkommen Abhilfe suchen, nehmen sie Zuflucht zu und bleiben an die Verfahrensregeln dieser Vereinbarung gebunden.
2. In diesen Fällen werden die Mitglieder:
a) keine Entscheidung treffen, daß eine Verletzung eingetreten ist, Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert wurden oder die Erreichung einer Zielsetzung der erfaßten Abkommen behindert wurde, außer durch Rückgriff auf die Streitbeilegung in Übereinstimmung mit den Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung; sie wenden jede Entscheidung in Übereinstimmung mit den im Bericht enthaltenen Erkenntnissen an, die der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan angenommen oder ein Schiedsspruch nach dieser Vereinbarung zuerkannt hat;
b) den im Artikel 21 enthaltenen Verfahren zwecks Festsetzung des angemessenen Zeitraums für das betroffene Mitglied für die Erfüllung der Empfehlungen und Entscheidungen folgen; und
c) den im Artikel 22 festgelegten Verfahren zwecks Feststellung des Ausmaßes der Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen und Erlangung der Genehmigung des DSB gemäß diesen Verfahren folgen, bevor Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen aus den erfaßten Abkommen als Antwort auf das Versäumnis des betreffenden Mitglieds die Empfehlungen und Entschließungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erfüllen, ausgesetzt werden.
Art. 24
01.01.1995
Artikel 24
Besondere Verfahren betreffend die am wenigsten entwickelten
Entwicklungsland-Mitglieder
1. In allen Stufen der Feststellung der Ursachen eines Streits und der Streitbeilegungsverfahren, die ein am wenigsten entwickeltes Entwicklungsland-Mitglied betreffen, wird die besondere Lage des am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieds besonders in Betracht gezogen. In dieser Hinsicht üben die Mitglieder entsprechende Rücksicht, wenn sie eine ein am wenigsten entwickeltes Entwicklungsland-Mitglied betreffende Angelegenheit gemäß diesen Verfahren aufwerfen. Wenn Zunichtemachung oder Schmälerung infolge einer von einem am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglied getroffenen Maßnahme festgestellt wird, werden die beschwerdeführenden Parteien entsprechende Zurückhaltung beim Verlangen nach Entschädigung oder nach Genehmigung, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach diesem Verfahren auszusetzen, üben.
2. Wenn in Streitbeilegungsfällen, die sich auf ein am wenigsten entwickeltes Entwicklungsland-Mitglied beziehen, eine zufriedenstellende Lösung im Laufe von Konsultationen nicht gefunden wurde, bietet der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB auf Ersuchen eines am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieds seine guten Dienste, Schlichtung oder Vermittlung an, um den Parteien bei der Streitbeilegung zu helfen, bevor ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gestellt wird. Der Generaldirektor oder der Vositzende (Anm.: richtig: Vorsitzende) des DSB kann zwecks Beistandsleistung mit jeder ihm geeignet erscheinenden Seite Konsultationen führen.
Art. 25
Artikel 25
Schiedsverfahren
1. Ein rasches Schiedsverfahren innerhalb der WTO als fakultatives Mittel der Streitbeilegung kann die Lösung gewisser Streitfälle, die von beiden Streitparteien klar umschrieben sind, erleichtern.
2. Wenn in dieser Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die Anrufung des Schiedsverfahrens dem Einvernehmen der Streitparteien, die sich über die anzuwendenden Verfahren einigen. Das Einvernehmen, das Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, wird allen Mitgliedern zeitgerecht vor dem tatsächlichen Beginn des Schiedsverfahrens notifiziert.
3. Andere Mitglieder können bei einem Schiedsverfahren nur im Einvernehmen der Streitparteien, die das Schiedsverfahren angerufen haben, Partei werden. Die Parteien im Verfahren kommen überein, den Schiedsspruch anzunehmen. Schiedssprüche werden dem DSB und dem betreffenden Rat oder Komitee des einschlägigen Abkommens, zu dem ein Mitglied jeden relevanten Punkt aufwerfen kann, notifiziert.
4. Die Artikel 21 und 22 finden sinngemäß auf die Schiedssprüche Anwendung.
Art. 26
01.01.1995
Artikel 26
1. „Nichtverletzungsbeschwerden'' der im Artikel XXIII Absatz 1 lit. b des GATT beschriebenen Art Sofern die Bestimmungen des Artikels XXIII Absatz 1 lit. b des GATT 1994 auf ein erfaßtes Abkommen anwendbar sind, kann ein Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan nur Entschließungen und Empfehlungen aussprechen, wenn eine Streitpartei der Meinung ist, daß ein für sie mittelbar oder unmittelbar aus dem einschlägigen Abkommen erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert oder die Erreichung irgend einer Zielsetzung dieses Abkommens infolge der Anwendung einer Maßnahme durch ein Mitglied behindert wurde, unabhängig davon, ob sie mit den Bestimmungen jenes Abkommens in Widerspruch steht oder nicht. Sofern und inwieweit eine Partei der Meinung ist, und ein Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan feststellt, daß ein eine Maßnahme betreffender Fall mit den Bestimmungen eines erfaßten Abkommens, auf welches die Bestimmungen des Artikels XXIII Absatz 1 lit. b des GATT 1994 Anwendung findet, nicht in Widerspruch steht, werden die Verfahren dieser Vereinbarung wie folgt angewendet:
a) die beschwerdeführende Partei legt eine genaue Rechtfertigung zur Stützung jeder Beschwerde bezüglich einer Maßnahme, die nicht in Widerspruch mit den einschlägigen erfaßten Abkommen steht, vor;
b) wenn festgestellt wurde, daß eine Maßnahme Vorteile zunichte macht oder schmälert oder die Erreichung von Zielsetzungen des einschlägigen erfaßten Abkommens ohne dieses zu verletzen behindert, besteht keine Verpflichtung, die Maßnahme zurückzunehmen. In solchen Fällen empfiehlt jedoch der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan dem betroffenen Mitglied eine beiderseits zufriedenstellende Anpassung vorzunehmen;
c) ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 21 kann das im Artikel 21 Absatz 3 vorgesehene Schiedsverfahren auf Antrag jeder Partei eine Feststellung des Ausmaßes der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile treffen, und kann auch Mittel und Wege zur Erreichung einer beiderseits zufriedenstellenden Anpassung anregen; solche Anregungen sind für die Streitparteien nicht bindend;
d) ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 kann ein Ausgleich Teil einer beiderseits zufriedenstellenden Anpassung als endgültige Regelung des Streits sein.
2. Beschwerden der im Artikel XXIII Absatz 1 lit. c des GATT 1994 beschriebenen Art Wenn die Bestimmungen des Artikels XXIII Absatz 1 lit. c des GATT 1994 auf ein erfaßtes Abkommen anwendbar sind, kann ein Untersuchungsausschuß lediglich Entschließungen und Empfehlungen aussprechen, falls eine Partei der Meinung ist, daß ein ihr unmittelbar oder mittelbar aus dem einschlägigen erfaßten Abkommen entstehender Vorteil zunichtegemacht oder geschmälert oder die Erreichung irgendeiner Zielsetzung dieses Abkommens infolge des Bestehens einer anderen Lage als jener, auf die die Bestimmungen des Artikels XXIII Absatz 1 lit. a und b des GATT 1994 anwendbar sind, behindert wurde. Sofern und inwieweit eine solche Partei der Meinung ist, und ein Untersuchungsausschuß feststellt, daß die Angelegenheit von diesem Absatz erfaßt ist, finden die Verfahren dieser Vereinbarung nur bis einschließlich des Zeitpunkts im Verfahren, wo der Bericht des Untersuchungsausschusses an die Mitglieder verteilt wird, Anwendung. Die Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung gemäß der Entscheidung vom 12. April 1989 (BISD 36S/61-67) finden auf die Annahme, Überwachung und Erfüllung der Empfehlungen und Entschließungen Anwendung. Folgendes wird ebenfalls angewendet:
a) die beschwerdeführende Partei legt eine genaue Rechtfertigung zur Stützung ihrer Beweisführung bezüglich der von diesem Absatz erfaßten Bestimmungen vor;
b) wenn ein Untersuchungsausschuß in Angelegenheiten dieses Absatzes befindet, daß Fälle auch andere als durch diesen Absatz erfaßte Angelegenheiten der Streitbeilegung betreffen, übermittelt der Untersuchungsausschuß dem DSB einen Bericht, der derartige Angelegenheiten behandelt, und einen gesonderten Bericht über von diesem Absatz erfaßte Angelegenheiten.
Art. 27
01.01.1995
Artikel 27
Verantwortlichkeit des Sekretariats
1. Das Sekretariat ist für die Unterstützung des Untersuchungsausschusses verantwortlich, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen, historischen und prozeduralen Aspekte der in Behandlung stehenden Angelegenheiten, und wird Sekretariatsdienste und technische Unterstützung leisten.
2. Während das Sekretariat den Mitgliedern in bezug auf die Streitbeilegung beisteht, wird es Entwicklungsland-Mitgliedern auf Ersuchen erforderlichenfalls zusätzliche rechtliche Beratung und Beistand hinsichtlich der Streitbeilegung gewähren. Zu diesem Zweck stellt das Sekretariat eine erfahrene rechtskundige Fachkraft aus den WTO-Diensten für technische Zusammenarbeit jedem Entwicklungsland-Mitglied auf dessen Ersuchen zur Verfügung. Diese Fachkraft unterstützt das Entwicklungsland-Mitglied in einer die kontinuierliche Unparteilichkeit des Sekretariats sichernde Art und Weise.
3. Das Sekretariat führt Spezialkurse für interessierte Mitglieder über Verfahren und Praktiken der Streitbeilegung durch, um den Fachkräften der Mitglieder eine bessere Information in dieser Hinsicht zu ermöglichen.
Anl. 1
01.01.1995
Anlage 1
Von der Vereinbarung erfaßte Abkommen und Übereinkommen
A Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
B Multilaterale Handelsabkommen
Anhang 1A: Multilaterale Abkommen über den Handel mit Waren
Anhang 1B: Allgemeines Abkommen über den Handel mit
Dienstleistungen
Anhang 1C: Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte
des geistigen Eigentums
Anhang 2: Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung
C Plurilaterale Handelsübereinkommen
Anhang 4: Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Internationales Übereinkommen über Milcherzeugnisse
Internationales Übereinkommen über Rindfleisch
Die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung auf die Plurilateralen Handelsübereinkommen unterliegt der Entscheidung über die Annahme seitens der Parteien bezüglich jedes Übereinkommens und mit den Anwendungsbedingungen für die Vereinbarung bezüglich des einzelnen Übereinkommens, einschließlich besonderer oder zusätzlicher Regeln oder Verfahren, die in die Anlage 2 aufgenommen werden, wie dies dem DSB notifiziert wird.
Anl. 2
01.01.1995
Anlage 2
In den erfaßten Abkommen und Übereinkommen enthaltene besondere
Regeln und Verfahren
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Übereinkommen Regeln und Verfahren
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Übereinkommen über die Artikel 11 Absatz 2
Anwendung sanitärer und
phytosanitärer Maßnahmen
Übereinkommen über Textilien Artikel 2 Absätze 14 und 21,
und Bekleidung Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5
Absätze 2, 4 und 6, Artikel 6
Absätze 9, 10 und 11,
Artikel 8 Absätze 1 bis 12
Übereinkommen über Artikel 14 Absätze 2 bis 4,
technische Handelshemmnisse Anhang 2
Übereinkommen zur Durchführung Artikel 17 Absätze 4 bis 7
des Artikels VI des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens 1994
Übereinkommen zur Durchführung des Artikel 19 Absätze 3 bis 5,
Artikels VII des Allgemeinen Zoll- Anhang II Absatz 2 lit. f
und Handelsabkommen 1994 und Absätze 3, 9 und 21
Übereinkommen über Subventionen Artikel 4 Absätze 2 bis 12,
und Ausgleichsmaßnahmen Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7
Absätze 2 bis 10, Artikel 8
Absatz 5, Fußnote 35,
Artikel 24 Absatz 4,
Artikel 27 Absatz 8, Anhang V
Allgemeines Abkommen über den Artikel XXII Absatz 3,
Handel mit Dienstleistungen Artikel XXIII Absatz 3
- Anhang über Finanzdienstleistungen Artikel 4 Absatz 1
- Anhang über Artikel 4
Lufttransportdienstleistungen
Beschluß über bestimmte Artikel 1 bis 5
Streitbeilegungsverfahren für das
GATS
Die Liste der Regeln und Verfahren dieser Anlage umfaßt auch
Bestimmungen, wo nur ein Teil der Bestimmung in diesem Zusammenhang
von Bedeutung sein kann.
Jegliche besonderen und zusätzlichen Regeln oder Verfahren in den Plurilateralen Handelsübereinkommen werden von den zuständigen Organen jedes Übereinkommens festgelegt und dem DSB notifiziert.
Anl. 3
01.01.1995
Anlage 3
Arbeitsverfahren
1. Der Untersuchungsausschuß wird in seiner Verfahrensweise den einschlägigen Bestimmungen dieser Vereinbarung folgen. Zusätzlich finden folgende Arbeitsverfahren Anwendung.
2. Der Untersuchungsausschuß tagt nichtöffentlich. Die Streitparteien und interessierte Parteien sind bei den Tagungen nur über Einladung des Untersuchungsausschusses zugelassen.
3. Die Beratungen des Untersuchungsausschusses und die vorgelegten Dokumente werden vertraulich behandelt. Nichts in dieser Vereinbarung hindert eine Streitpartei daran, Erklärungen seiner eigenen Lage der Öffentlichkeit bekanntzugeben. Die Mitglieder behandeln die dem Untersuchungsausschuß von einem anderen Mitglied vorgelegten Informationen, die dieses Mitglied als vertraulich bezeichnet hat, als vertraulich. Wenn eine Streitpartei eine vertrauliche Fassung seiner schriftlichen Vorlage dem Untersuchungsausschuß unterbreitet, wird es auch über Ersuchen eines Mitglieds eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in der Vorlage enthaltenen Angaben ausarbeiten, die der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden könnte.
4. Vor der ersten materiellen Tagung des Untersuchungsausschusses mit den Streitparteien übermitteln die Streitparteien dem Untersuchungsausschuß schriftliche Vorlagen, in denen sie die Tatsachen des Falles und ihre Beweise darlegen.
5. Bei der ersten materiellen Tagung mit den Streitparteien fordert der Untersuchungsausschuß die Partei auf, die die Beschwerden eingebracht hat, ihren Fall vorzutragen. Anschließend, und noch immer bei derselben Tagung, wird die Partei, gegen die die Beschwerde eingebracht wurde, aufgefordert, ihren Standpunkt darzulegen.
6. Alle Nebenbeteiligten, die ihr Interesse an der Streitigkeit dem DSB notifiziert haben, werden schriftlich eingeladen, während einer für diesen Zweck anberaumten Sitzung anläßlich der ersten materiellen Tagung des Untersuchungsausschusses ihre Ansichten bekanntzugeben. Alle solche Nebenbeteiligten können während der ganzen Sitzungsdauer anwesend sein.
7. Formelle Gegendarstellungen werden bei der zweiten materiellen Tagung des Untersuchungsausschusses vorgebracht. Die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, hat das Recht, zuerst das Wort zu ergreifen, gefolgt von der beschwerdeführenden Partei. Die Parteien legen vor dieser Tagung dem Untersuchungsausschuß schriftliche Gegendarstellungen vor.
8. Der Untersuchungsausschuß kann jederzeit Fragen an die Parteien richten und sie um Erläuterungen entweder im Verlauf einer Tagung mit den Parteien oder schriftlich ersuchen.
9. Die Streitparteien und jeder gemäß Artikel 10 zur Äußerung eingeladene Nebenbeteiligte werden dem Untersuchungsausschuß eine schriftliche Fassung ihrer mündlichen Ausführungen zur Verfügung stellen.
10. Im Interesse der vollen Transparenz werden die in den Absätzen 5 bis 9 angeführten Vorstellungen, Gegendarstellungen und Ausführungen in Anwesenheit der Streitparteien vorgebracht. Überdies werden die schriftlichen Vorlagen jeder Streitpartei, einschließlich Stellungnahmen zum beschreibenden Teil des Berichts und Antworten auf die vom Untersuchungsausschuß gestellten Fragen, der anderen Streitpartei oder Streitparteien zur Verfügung gestellt.
11. Alle zusätzlichen Verfahren, die für den Untersuchungsausschuß spezifisch sind.
12. Vorgeschlagener Terminkalender für die Arbeiten des Untersuchungsausschusses:
a) Erhalt der ersten schriftlichen Vorlage der Parteien:
1. beschwerdeführende Partei 3 - 6 Wochen
2. Partei, gegen die Beschwerde geführt wird 2 - 3 Wochen
b) Datum, Uhrzeit und Ort der ersten materiellen
Tagung mit den Parteien; Sitzung für
Nebenbeteiligte 1 - 2 Wochen
c) Erhalt der schriftlichen Gegendarstellung der
Parteien 2 - 3 Wochen
d) Datum, Uhrzeit und Ort der zweiten
materiellen Tagung mit den Parteien 1 - 2 Wochen
e) Herausgabe des beschreibenden Teils des
Berichts an die Parteien 2 - 4 Wochen
f) Erhalt von Stellungnahmen der Parteien zum
beschreibenden Teil des Berichts 2 Wochen
g) Herausgabe des Zwischenberichts,
einschließlich der Ergebnisse und
Schlußfolgerungen, an die Parteien 2 - 4 Wochen
h) Termin für Parteien für Ersuchen um einen
Teil oder Teile des Berichts zu überprüfen 1 Woche
i) Überprüfungszeitraum durch den
Untersuchungsausschuß, einschließlich
allfälliger zusätzlicher Tagung mit den Parteien 2 Wochen
j) Herausgabe des Schlußberichts an die
Streitparteien 3 Wochen
k) Verteilung des Schlußberichts an die Mitglieder 3 Wochen
Der vorstehende Terminkalender kann im Lichte unvorhergesehener Entwicklungen geändert werden. Zusätzliche Tagungen mit den Parteien sind erforderlichenfalls einzuplanen.
Anl. 4
Anlage 4
Sachverständigenprüfgruppen
Die nachstehenden Regeln und Verfahren finden auf die im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 2 eingesetzten Sachverständigenprüfgruppen Anwendung.
1. Sachverständigenprüfgruppen stehen unter der Aufsicht des Untersuchungsausschusses. Ihr Mandat und Arbeitsverfahren werden vom Untersuchungsausschuß beschlossen; sie berichten an den Untersuchungsausschuß.
2. Teilnahme in Sachverständigenprüfgruppen ist auf Personen mit fachlichem Rang und Erfahrung auf dem in Rede stehenden Gebiet beschränkt.
3. Staatsbürger von Streitparteien dürfen nicht in Sachverständigenprüfgruppen ohne die einvernehmliche Zustimmung der Streitparteien tätig sein, ausgenommen in außergewöhnlichen Umständen, wenn der Untersuchungsausschuß erwägt, daß der Bedarf an einem fachwissenschaftlichen Gutachten ansonsten nicht gedeckt werden kann. Regierungsbeamte von Streitparteien dürfen nicht in einer Sachverständigenprüfgruppe tätig sein. Die Mitglieder der Sachverständigenprüfgruppe sind in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter noch als Vertreter irgend einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen erteilen ihnen daher keine Weisungen in Angelegenheiten, die in Sachverständigenprüfgruppen anhängig sind.
4. Sachverständigenprüfgruppen können konsultieren und Informationen sowie technischen Rat von den ihnen geeignet erscheinenden Quellen einholen. Bevor eine Sachverständigenprüfgruppe solche Informationen oder Rat von einer Quelle innerhalb der Hoheitsgewalt eines Mitglieds einholt, unterrichtet sie die Regierung dieses Mitglieds. Jedes Mitglied beantwortet unverzüglich und vollständig jedes Ersuchen einer Sachverständigenprüfgruppe für eine solche Information, wie sie die Sachverständigenprüfgruppe für erforderlich und angemessen erachtet.
5. Die Streitparteien haben Zugang zu allen einschlägigen Informationen, die für eine Sachverständigenprüfgruppe bestimmt sind, außer wenn sie vertraulicher Natur sind. Die für die Sachverständigenprüfgruppe bestimmten vertraulichen Informationen dürfen ohne formelle Ermächtigung der Regierung, Organisation oder Person, die die Information zur Verfügung stellt, nicht preisgegeben werden. Wenn solche Informationen von der Sachverständigenprüfgruppe angefordert werden, die Preisgabe durch die Sachverständigenprüfgruppe jedoch nicht genehmigt ist, wird eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Information durch die Regierung, Organisation oder Person, welche die Information zur Verfügung gestellt hat, erfolgen.
6. Die Sachverständigenprüfgruppe übermittelt einen Berichtsentwurf an die Streitparteien, um deren Stellungnahme zu erhalten, die gegebenenfalls im Schlußbericht berücksichtigt wird, der auch den Streitparteien anläßlich der Vorlage an den Untersuchungsausschuß zugestellt wird. Der Schlußbericht der Sachverständigenprüfgruppe hat nur beratenden Charakter.