01.01.1995
Artikel 26
1. „Nichtverletzungsbeschwerden'' der im Artikel XXIII Absatz 1 lit. b des GATT beschriebenen Art Sofern die Bestimmungen des Artikels XXIII Absatz 1 lit. b des GATT 1994 auf ein erfaßtes Abkommen anwendbar sind, kann ein Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan nur Entschließungen und Empfehlungen aussprechen, wenn eine Streitpartei der Meinung ist, daß ein für sie mittelbar oder unmittelbar aus dem einschlägigen Abkommen erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert oder die Erreichung irgend einer Zielsetzung dieses Abkommens infolge der Anwendung einer Maßnahme durch ein Mitglied behindert wurde, unabhängig davon, ob sie mit den Bestimmungen jenes Abkommens in Widerspruch steht oder nicht. Sofern und inwieweit eine Partei der Meinung ist, und ein Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan feststellt, daß ein eine Maßnahme betreffender Fall mit den Bestimmungen eines erfaßten Abkommens, auf welches die Bestimmungen des Artikels XXIII Absatz 1 lit. b des GATT 1994 Anwendung findet, nicht in Widerspruch steht, werden die Verfahren dieser Vereinbarung wie folgt angewendet:
a) die beschwerdeführende Partei legt eine genaue Rechtfertigung zur Stützung jeder Beschwerde bezüglich einer Maßnahme, die nicht in Widerspruch mit den einschlägigen erfaßten Abkommen steht, vor;
b) wenn festgestellt wurde, daß eine Maßnahme Vorteile zunichte macht oder schmälert oder die Erreichung von Zielsetzungen des einschlägigen erfaßten Abkommens ohne dieses zu verletzen behindert, besteht keine Verpflichtung, die Maßnahme zurückzunehmen. In solchen Fällen empfiehlt jedoch der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan dem betroffenen Mitglied eine beiderseits zufriedenstellende Anpassung vorzunehmen;
c) ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 21 kann das im Artikel 21 Absatz 3 vorgesehene Schiedsverfahren auf Antrag jeder Partei eine Feststellung des Ausmaßes der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile treffen, und kann auch Mittel und Wege zur Erreichung einer beiderseits zufriedenstellenden Anpassung anregen; solche Anregungen sind für die Streitparteien nicht bindend;
d) ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 kann ein Ausgleich Teil einer beiderseits zufriedenstellenden Anpassung als endgültige Regelung des Streits sein.
2. Beschwerden der im Artikel XXIII Absatz 1 lit. c des GATT 1994 beschriebenen Art Wenn die Bestimmungen des Artikels XXIII Absatz 1 lit. c des GATT 1994 auf ein erfaßtes Abkommen anwendbar sind, kann ein Untersuchungsausschuß lediglich Entschließungen und Empfehlungen aussprechen, falls eine Partei der Meinung ist, daß ein ihr unmittelbar oder mittelbar aus dem einschlägigen erfaßten Abkommen entstehender Vorteil zunichtegemacht oder geschmälert oder die Erreichung irgendeiner Zielsetzung dieses Abkommens infolge des Bestehens einer anderen Lage als jener, auf die die Bestimmungen des Artikels XXIII Absatz 1 lit. a und b des GATT 1994 anwendbar sind, behindert wurde. Sofern und inwieweit eine solche Partei der Meinung ist, und ein Untersuchungsausschuß feststellt, daß die Angelegenheit von diesem Absatz erfaßt ist, finden die Verfahren dieser Vereinbarung nur bis einschließlich des Zeitpunkts im Verfahren, wo der Bericht des Untersuchungsausschusses an die Mitglieder verteilt wird, Anwendung. Die Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung gemäß der Entscheidung vom 12. April 1989 (BISD 36S/61-67) finden auf die Annahme, Überwachung und Erfüllung der Empfehlungen und Entschließungen Anwendung. Folgendes wird ebenfalls angewendet:
a) die beschwerdeführende Partei legt eine genaue Rechtfertigung zur Stützung ihrer Beweisführung bezüglich der von diesem Absatz erfaßten Bestimmungen vor;
b) wenn ein Untersuchungsausschuß in Angelegenheiten dieses Absatzes befindet, daß Fälle auch andere als durch diesen Absatz erfaßte Angelegenheiten der Streitbeilegung betreffen, übermittelt der Untersuchungsausschuß dem DSB einen Bericht, der derartige Angelegenheiten behandelt, und einen gesonderten Bericht über von diesem Absatz erfaßte Angelegenheiten.
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