01.01.1995
Artikel 14
Vertraulichkeit
1. Die Beratungen der Untersuchungsausschüsse sind vertraulich.
2. Die Berichte der Untersuchungsausschüsse werden ohne Beisein der Streitparteien im Lichte der zur Verfügung gestellten Auskünfte und Erklärungen verfaßt.
3. Die im Bericht des Untersuchungsausschusses von einzelnen seiner Mitglieder vorgetragenen Meinungen sind anonym.
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