Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Tourismus besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen österreichischen und slowakischen Institutionen, Organisationen und Unternehmungen des Tourismus im gesamtstaatlichen wie im regionalen Bereich fördern.
Artikel 2
Art. 2
Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates unterstützen.
Artikel 3
Art. 3
Die Vertragsparteien werden weiterhin bemüht sein, Hindernisse, welche dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsbürger im Wege stehen, abzubauen.
Artikel 4
Art. 4
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen auf allen Verkehrsgebieten unter besonderer Berücksichtigung des umweltschonenden Verkehrs ergreifen und in diesem Sinne auch Kooperationsverträge zwischen Transport-, aber auch Reisebürounternehmungen beider Staaten fördern und unterstützen.
Artikel 5
Art. 5
Die Vertragsparteien werden im Interesse der weiteren Entwicklung des beiderseitigen Tourismus die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der tourismusbezogenen Raumplanung sowie des Umwelt- und des Naturschutzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterhin verstärken und zu diesem Zweck unter anderem die Einrichtung von Naturparks (Nationalpark oder grenzüberschreitende Natur- und Landschaftsschutzgebiete) im Grenzgebiet in Erwägung ziehen.
Artikel 6
Art. 6
Die Vertragsparteien werden im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in Grenzregionen auf dem Gebiet des Tourismus zusammenarbeiten, wobei die in den jeweiligen Gebieten vorhandenen tourismusrelevanten Ressourcen unter besonderer Berücksichtigung der Umwelt entsprechend genutzt bzw. verbessert und ausgebaut werden soll.
Artikel 7
Art. 7
Die Vertragsparteien werden die Tourismuswerbung, den Austausch und Vertrieb von Tourismusinformationen und -publikationen sowie die regionalen Initiativen der gemeinsamen Tourismuswerbung weiterhin fördern und unterstützen.
Artikel 8
Art. 8
Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse sowie von Fachleuten auf den Gebiete des Tourismus zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des besuchten Vertragsstaates unterstützen und fördern.
Artikel 9
Art. 9
Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und Informationen auf dem Gebiete des Tourismus und der Entwicklung von Tourismuskonzepten unterstützen. Sie werden eine Zusammenarbeit auch bei der Errichtung von Anlagen und der Lieferung von Ausrüstungen auf dem Gebiete des Tourismus sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen nach Möglichkeit unterstützen. Die Vertragsparteien werden zu diesem Zweck Firma über Projekte zum Ausbau touristischer Infrastruktur in Kenntnis setzen.
Artikel 10
Art. 10
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende Maßnahmen setzen, um auf dem Gebiet der tourismusspezifischen Ausbildung in Hotellerie, Gastronomie und in der Reisebürobranche eine Verbesserung zu erzielen.
Artikel 11
Art. 11
Auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei werden die Republik Österreich und die Slowakische Republik Werbestellen für den Tourismus errichten. Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, solchen Werbestellen, die keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben, sondern für den Reiseverkehr werben, nach Möglichkeit Hilfe und Unterstützung angedeihen zu lassen. Sie sichern einander Gleichheit der Bedingungen für deren Errichtung und Tätigkeit, insbesondere die Möglichkeit der Anstellung qualifizierter eigener Staatsbürger, zu.
Artikel 12
Art. 12
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr anfallen, erfolgen in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer Währung.
Artikel 13
Art. 13
Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen, den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Tourismus zu pflegen und die Einhaltung der Grundsätze eines fairen Wettbewerbes zu beobachten hat. Diese Kommission wird abwechselnd in der Republik Österreich und in der Slowakischen Republik, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten. Wenn erforderlich, kann sich die Kommission eine Geschäftsordnung geben.
Artikel 14
Art. 14
Bestehende innerstaatliche Gesetze oder sonstige anwendbare Rechtsvorschriften bleiben von diesem Abkommen unberührt.
Artikel 15
Art. 15
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.
Artikel 16
Art. 16
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen wirksam.
GESCHEHEN in Wien am 1. Juli 1994 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.