BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Parlamentarischer Ausschuß - Anpassungsprotokoll

EFTA - Parlamentarischer Ausschuß - Anpassungsprotokoll

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Art. 1

01.01.1994

Artikel 1

1. Das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt an jenem Tag in Kraft, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt, und zwar zwischen der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.

2. Für Liechtenstein tritt das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß, angepaßt durch dieses Protokoll, am selben Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt.

Art. 2

01.01.1994

Artikel 2

Das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß wird gemäß den Artikeln 3 bis 5 dieses Protokolls angepaßt.

Art. 3

01.01.1994

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgendes ersetzt:

„1. Die Parlamente der EFTA-Staaten ernennen die Mitglieder für die Beteiligung an dem von Artikel 9S des EWR-Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß aus dem Kreis ihrer eigenen Mitglieder nach folgender Maßgabe:

- je acht Mitglieder der Parlamente Österreichs und Schwedens;

- sieben Mitglieder des Parlaments von Finnland;

- sechs Mitglieder des Parlaments von Norwegen; und

- vier Mitglieder des Parlaments von Island.

Wenn das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß für Liechtenstein in Kraft tritt, gilt für die Anzahl der von den einzelnen Parlamenten zu ernennenden Mitglieder folgendes:

- je acht Mitglieder der Parlamente Österreichs und Schwedens;

- je sechs Mitglieder der Parlamente Finnlands und Norwegens;

- drei Mitglieder des Parlaments von Island; und

- zwei Mitglieder des Parlaments von Liechtenstein.''

Art. 4

01.01.1994

Artikel 4

Artikel 12 wird durch folgendes ersetzt:

„Der Ausschuß gibt sich mit der Mehrheit der nationalen Delegationen eine Geschäftsordnung, wobei die von einem Parlament gewählten Mitglieder eine Delegation bilden.''

Art. 5

01.01.1994

Artikel 5

Artikel 16 Absatz 3 wird durch folgendes ersetzt:

„3. Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen über einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten vorgesehen sind.''

Art. 6

01.01.1994

Artikel 6

1. Dieses Protokoll ist in einer Urschrift abgefaßt und in englischer Sprache verbindlich.

2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Es wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.

Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt, welche die anderen Vertragsparteien hiervon in Kenntnis setzt.

3. Dieses Protokoll tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, daß das EWR-Abkommen zu jenem Zeitpunkt in Kraft tritt und daß alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vertragsparteien dieses Protokolls ihre Ratifikationsurkunden zum Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß und zu diesem Protokoll vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen in Kraft tritt oder zu dem alle Ratifikationsurkunden zum Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß und zu diesem Protokoll der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Vertragsparteien hinterlegt worden sind, je nach dem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

4. Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll zum selben Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, vorausgesetzt, daß Liechtenstein seine Ratifikationsurkunden zum Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß und zu diesem Protokoll hinterlegt hat.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am 17. März 1993, in einer Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Der Depositar wird beglaubigte Kopien an alle Unterzeichnerstaaten und Staaten übermitteln, die dem Abkommen über einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten beitreten.