01.01.1994
Artikel 3
Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgendes ersetzt:
„1. Die Parlamente der EFTA-Staaten ernennen die Mitglieder für die Beteiligung an dem von Artikel 9S des EWR-Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß aus dem Kreis ihrer eigenen Mitglieder nach folgender Maßgabe:
- je acht Mitglieder der Parlamente Österreichs und Schwedens;
- sieben Mitglieder des Parlaments von Finnland;
- sechs Mitglieder des Parlaments von Norwegen; und
- vier Mitglieder des Parlaments von Island.
Wenn das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß für Liechtenstein in Kraft tritt, gilt für die Anzahl der von den einzelnen Parlamenten zu ernennenden Mitglieder folgendes:
- je acht Mitglieder der Parlamente Österreichs und Schwedens;
- je sechs Mitglieder der Parlamente Finnlands und Norwegens;
- drei Mitglieder des Parlaments von Island; und
- zwei Mitglieder des Parlaments von Liechtenstein.''
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