01.01.1994
Artikel 6
1. Dieses Protokoll ist in einer Urschrift abgefaßt und in englischer Sprache verbindlich.
2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Es wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt, welche die anderen Vertragsparteien hiervon in Kenntnis setzt.
3. Dieses Protokoll tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, daß das EWR-Abkommen zu jenem Zeitpunkt in Kraft tritt und daß alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vertragsparteien dieses Protokolls ihre Ratifikationsurkunden zum Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß und zu diesem Protokoll vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen in Kraft tritt oder zu dem alle Ratifikationsurkunden zum Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß und zu diesem Protokoll der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Vertragsparteien hinterlegt worden sind, je nach dem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
4. Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll zum selben Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, vorausgesetzt, daß Liechtenstein seine Ratifikationsurkunden zum Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß und zu diesem Protokoll hinterlegt hat.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am 17. März 1993, in einer Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Der Depositar wird beglaubigte Kopien an alle Unterzeichnerstaaten und Staaten übermitteln, die dem Abkommen über einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten beitreten.
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