BundesrechtInternationale VerträgeEWR-Abkommen – Protokoll 38

EWR-Abkommen – Protokoll 38

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

(1) Im Rahmen des Finanzierungsmechanismus werden Finanzhilfen für die Entwicklung und Strukturanpassung der in Artikel 4 genannten Regionen zum einen in Form von Zinsermäßigungen bei Darlehen und zum anderen in Form direkter Zuschüsse gewährt.

(2) Die Mittel für den Finanzierungsmechanismus werden von den EFTA-Staaten aufgebracht. Die genannten Staaten erteilen der Europäischen Investitionsbank ein Mandat, das diese in Übereinstimmung mit den folgenden Artikeln ausübt. Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuß für den Finanzierungsmechanismus ein, der die in Artikel 2 und 3 vorgesehenen Entscheidungen trifft, soweit diese Zinsermäßigungen und Zuschüsse betreffen.

Art. 2 Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen können im Zusammenhang mit Darlehen der Europäischen Investitionsbank gewährt werden, die möglichst auf ECU lauten sollten.

(2) Die Zinsermäßigungen dieser Darlehen belaufen sich auf zwei Prozentpunkte jährlich gegenüber den Zinssätzen der Europäischen Investitionsbank und können für ein bestimmtes Darlehen über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden.

(3) Vor Beginn der Rückzahlung des Kapitals in gleichmäßigen Tranchen wird eine tilgungsfreie Zeit von zwei Jahren gewährt.

(4) Die Zinsermäßigungen bedürfen der Zustimmung des EFTA-Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus und einer Stellungnahme der EG-Kommission.

(5) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die für die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen in Betracht kommen, beläuft sich auf 1 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.

Art. 3 Artikel 3

(1) Der Gesamtbetrag der in Artikel 1 vorgesehenen Zuschüsse beläuft sich auf 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.

(2) Diese Zuschüsse werden von der Europäischen Investitionsbank auf der Grundlage der Vorschläge der Empfänger-Mitgliedstaaten nach Anhörung der EG-Kommission und nach Zustimmung des EFTA-Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus ausgezahlt; der genannte Ausschuß ist während der Dauer des Verfahrens auf dem laufenden zu halten.

Art. 4 Artikel 4

(1) Die in Artikel 1 vorgesehenen Finanzhilfen beschränken sich auf Vorhaben, die von staatlichen Stellen und öffentlichen oder privaten Unternehmen in Griechenland, auf der irischen Insel, in Portugal und in den im Anhang aufgeführten spanischen autonomen Regionen durchgeführt werden. Der Anteil jeder einzelnen Region am Gesamtbetrag der Finanzhilfen wird von der Gemeinschaft festgelegt, die ihrerseits die EFTA-Staaten davon in Kenntnis setzt.

(2) Vorrang haben Vorhaben, die den Belangen des Umweltschutzes (einschließlich der Stadtentwicklung), des Verkehrs (einschließlich der Verkehrsinfrastruktur) oder der Ausbildung und beruflichen Bildung in besonderem Maß Rechnung tragen. Bei den Vorhaben, die von Privatunternehmen vorgelegt werden, werden kleinere und mittlere Unternehmen besonders berücksichtigt.

(3) Der maximale Zuschußanteil eines Vorhabens, das durch den Finanzierungsmechanismus gefördert wird, darf nicht auf ein Niveau festgelegt werden, das nicht mit den einschlägigen EG-Politiken zu vereinbaren wäre.

Art. 5 Artikel 5

Die EFTA-Staaten treffen mit der Europäischen Investitionsbank und der EG-Kommission die nötigen Vereinbarungen, die im gegenseitigen Einvernehmen als geeignet angesehen werden, um das reibungslose Funktionieren des Finanzierungsmechanismus zu gewährleisten. Über die Kosten, die mit der Verwaltung des Finanzierungsmechanismus verbunden sind, wird im Rahmen dieses Verfahrens entschieden.

Art. 6 Artikel 6

Die Europäische Investitionsbank ist berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses teilzunehmen, wenn Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzierungsmechanismus, die die Europäische Investitionsbank betreffen, auf der Tagesordnung stehen.

Art. 7 Artikel 7

Über weitere Regelungen hinsichtlich der Anwendung des Finanzierungsmechanismus beschließt, falls erforderlich, der Gemeinsame EWR-Ausschuß.

Anl. 1

ANLAGE ZU PROTOKOLL 38

Liste der förderungswürdigen spanischen Regionen

Andalusien (Andalucia)

Asturien (Asturias)

Kastilien und Leon (Castilla y Leon)

Kastilien – La Mancha (Castilla – La Mancha)

Ceuta – Melilla

Valencia

Extremadura

Galicien (Galicia)

Kanarische Inseln (Islas Canarias)

Murcia