(1) Die in Artikel 1 vorgesehenen Finanzhilfen beschränken sich auf Vorhaben, die von staatlichen Stellen und öffentlichen oder privaten Unternehmen in Griechenland, auf der irischen Insel, in Portugal und in den im Anhang aufgeführten spanischen autonomen Regionen durchgeführt werden. Der Anteil jeder einzelnen Region am Gesamtbetrag der Finanzhilfen wird von der Gemeinschaft festgelegt, die ihrerseits die EFTA-Staaten davon in Kenntnis setzt.
(2) Vorrang haben Vorhaben, die den Belangen des Umweltschutzes (einschließlich der Stadtentwicklung), des Verkehrs (einschließlich der Verkehrsinfrastruktur) oder der Ausbildung und beruflichen Bildung in besonderem Maß Rechnung tragen. Bei den Vorhaben, die von Privatunternehmen vorgelegt werden, werden kleinere und mittlere Unternehmen besonders berücksichtigt.
(3) Der maximale Zuschußanteil eines Vorhabens, das durch den Finanzierungsmechanismus gefördert wird, darf nicht auf ein Niveau festgelegt werden, das nicht mit den einschlägigen EG-Politiken zu vereinbaren wäre.
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